Bundesrat will Vorschriften zur Bekämpfung von Stalking nachschärfen

Der Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf bei den Plänen der Bundesregierung, den Schutz vor Stalking zu verbessern. Eine entsprechende Stellungnahme hat die Länderkammer am 7. Mai 2021 beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 07.05.2021 ergibt sich:

Derzeit hohe Strafbarkeitsschwelle

Stalking ist in § 238 Strafgesetzbuch als „Nachstellung“ unter Strafe gestellt. Nach Einschätzung der Bundesregierung bereitet die gegenwärtige Formulierung dieser Norm in der Praxis Schwierigkeiten für die Strafverfolgung, weil sie insgesamt zu hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten stelle. Außerdem könnten schwere Konstellationen nicht angemessen geahndet werden. Nach der geltenden Fassung wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen, indem er „beharrlich“ bestimmte Tathandlungen begeht.

Künftig niedrigere Anforderungen

Die Bundesregierung plant nun aus Gründen des Opferschutzes, die Strafbarkeitsschwelle abzusenken. Künftig soll ausreichen, dass Täter „wiederholt“ einer Person nachstellen. Außerdem soll genügen, dass die Lebensgestaltung der Opfer „nicht unerheblich“ beeinträchtigt ist. Für besonders schwere Fälle soll eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich sein.

Länder fordern Erweiterung der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, die derzeit in § 238 Absatz 2 Strafgesetzbuch enthaltene Qualifikationsvorschrift unter Beibehaltung der erhöhten Strafandrohung in eine Regelung besonders schwerer Fälle umzuwandeln und zu erweitern. Unter anderem hier setzt die Kritik des Bundesrates an: Der Katalog der Regelbeispiele für besonders schwere Fälle bedürfe noch der Ergänzung um weitere, praktisch bedeutsame Anwendungsfälle erhöhten Unrechts. Namentlich soll nach dem Willen der Länder ein besonders schwerer Fall auch dann vorliegen, wenn Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen bestimmter Taten nach dem Gewaltschutzgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei der Tat gleichzeitig gegen eine Gewaltschutzanordnung verstoßen. Außerdem bittet die Länderkammer um Prüfung, ob Konstellationen, in denen Täter die Opfer mit Abhörgeräten, GPS-Trackern oder Drohnen ausspähen, ebenfalls vom Straftatbestand der Nachstellung erfasst werden können.

Cyberstalking soll ausdrücklich erfasst werden

Änderungen sind im Regierungsentwurf auch bezüglich des so genannten Cyberstalkings vorgesehen. Dabei werden die Opfer etwa durch so genannte Stalking-Apps ausgespäht. Täter auch ohne vertiefte IT-Kenntnisse können so unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und deren Sozialleben ausspähen, warnt die Bundesregierung. Im Ergebnis würden die Betroffenen eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Opfer diffamiert. Zwar können Cyberstalking-Handlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage teilweise bestraft werden. Aus Gründen der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit sollen entsprechende Handlungen aber nun ausdrücklich gesetzlich erfasst werden.

Weitere Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – ihren Entwurf hatte sie dort schon am 22. April 2021 eingebracht. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings (BR-Drs. 251/21 – PDF, 485 KB)