C.H. Beck darf sich an RA-MICRO beteiligen

12. Januar 2021 -

Das Bundeskartellamt hat den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an dem Anbieter für Kanzleimanagementsoftware für Rechtsanwaltskanzleien, der RA MICRO Software GmbH, Berlin, durch den Verlag für juristische Fachinformationen, C.H. Beck, München, freigegeben.

Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 12.01.2021 ergibt sich:

Der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch das Bundeskartellamt ging eine längere Vorprüfung voraus.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Unternehmen haben auf ihren jeweiligen Märkten eine sehr starke Marktposition. Gleichzeitig überschneiden sich die Kundengruppen im Bereich der Rechtsanwaltskanzleien. Wir haben uns insbesondere eingehend damit befasst, welche Auswirkungen eine engere Verzahnung des digitalen Zugangs zu juristischen Fachinformationen mit den Funktionen einer Kanzleimanagementsoftware haben könnte. Wettbewerblich stellte sich die Frage, ob der Zusammenschluss künftig zu einer Behinderung von Wettbewerbern führen könnte, etwa indem der Beck-Verlag RA-MICRO privilegierten Zugang zu digitalen Inhalten einräumt und hierdurch andere von neuartigen Funktionen ausschließt. Für eine dahingehende Behinderungsstrategie haben sich aber keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Für die Freigabe des Vorhabens hat auch eine Rolle gespielt, dass der Beck-Verlag lediglich eine einfache Minderheitsbeteiligung erwirbt.“

Der Beck-Verlag und RA-MICRO sind zwar keine unmittelbaren Wettbewerber, aber auf benachbarten Märkten mit sich teilweise überschneidenden Kundengruppen tätig. In diesen Märkten verfügen sowohl der Beck-Verlag mit seinem juristischen Online-Datenbankdienst beck-online als auch die Kanzleimanagementsoftware von RA-MICRO über eine starke Marktposition. Der Beck-Verlag hält zudem eine Beteiligung an einem kleineren Wettbewerber von RA-MICRO.

Die Ermittlungen haben gezeigt, dass insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beck-Verlag als Folge des Zusammenschlusses gezielt RA-MICRO oder anderen Beteiligungsunternehmen einen privilegierten Zugang zu seiner Online-Datenbank verschafft und damit dritte Wettbewerber beim Angebot neuartiger Funktionen behindert. Die Entwicklung solcher Funktionen ist derzeit noch offen und zudem nicht auf die Anbieter von Kanzleimanagementsoftware beschränkt. Nach den Ermittlungen gibt es aktuell beim Beck-Verlag auch keine Planungen, in nächster Zukunft Programmierschnittstellen für eine weitergehende Integration juristischer Fachinformationen in Anwendungen Dritter anzubieten. Falls solche Schnittstellen künftig Anbietern von Kanzleimanagementsoftware angeboten würden, sollen sie allen interessierten Anbietern aber gleichermaßen offenstehen.

Da es sich bei dem Vorhaben um eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung handelt, legen die Beteiligten anders als bei einer vollständigen Übernahme ihre Ressourcen nicht zusammen. Sie gelten weiterhin als voneinander unabhängige Unternehmen mit der Folge, dass neben dem Missbrauchsverbot auf sie insbesondere auch das Kartellverbot weiter uneingeschränkt Anwendung findet. Ein künftiger Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung oder ein Kontrollerwerb durch den Beck-Verlag wäre zudem als weiterer Zusammenschluss erneut kontrollpflichtig.