Corona-Krise: Umnutzung einer geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft genehmigungsbedürftig

19. April 2020 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 14.04.2020 zum Aktenzeichen 2 L 688/20 entschieden, dass ein Gastwirt, der seine wegen der Corona-Krise geschlossene Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren nutzen will, für diese Umnutzung eine baurechtliche Genehmigung braucht.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 17.04.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.

Das VG Köln hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben seien, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein könnten. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.