Corona-Pandemie: Betrieb eines Hundesalons zulässig

21. Januar 2021 -

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 19.01.2021 zum Aktenzeichen 1 B 13/21 MD entschieden, dass das Betreiben eines Hundesalons und die Tätigkeit als Hundefriseurin durch die geltende SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht verboten sind.

Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 1/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:

Der Antragstellerin war vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der damit im Zusammenhang veröffentlichten „Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht“ durch den Landkreis untersagt worden, ihren Hundesalon zu betreiben.

Das VG Magdeburg hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein Verbot insbesondere nicht auf § 7 Abs. 4 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung gestützt werden, wonach Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung der Verordnung beziehe sich ausschließlich auf körpernahe Dienstleistungen und somit auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Die von der Antragstellerin angebotenen Dienst- bzw. Handwerksleistungen als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege seien von der Schließungsverfügung nicht erfasst. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom zuständigen Ministerium veröffentlichten „Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt“. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr auszunehmen. Allerdings ersetze diese Auslegungshilfe weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste diene erkennbar lediglich als unverbindliche Orientierungshilfe für die Anwendung des § 7 der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Auch ergebe sich aus dem dargelegten Betriebsablauf, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons der Antragstellerin sichergestellt seien.

Die Entscheidung wirkt nur zwischen den Beteiligten.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Magdeburg möglich.