Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Ungleichbehandlung von Spielhallen und Gaststätten voraussichtlich nicht gerechtfertigt

23. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 22.05.2020 zum Aktenzeichen 3 E 2054/20 dem Eilantrag einer Betreiberin einer Spielhalle stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung dem Betrieb dieser Spielhalle mit bis zu acht Kunden sowie nach Maßgabe eines Hygienekonzeptes nicht entgegensteht.

Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 22.05.2020 ergibt sich:

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte ausnahmslose Schließung von Spielhallen bei inzwischen gleichzeitiger Öffnungsmöglichkeit von Gaststätten voraussichtlich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist. Bei dem Betrieb einer Gaststätte nach Maßgabe der Coronavirus-Eindämmungsverordnung und dem Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin, der von vornherein auf eine gleichzeitige Anwesenheit von bis zu acht Kunden unter Zugrundelegung eines Hygienekonzepts beschränkt sein soll, handele es sich um vergleichbare Sachverhalte. Durchgreifende sachliche Gründe für gleichwohl unterschiedliche Öffnungsregelungen seien nicht erkennbar. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe nicht dargelegt und es ist dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Spielhalle der Antragstellerin auf Grundlage ihres Hygienekonzeptes, wonach unter anderem für die Kunden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, weitgehende Mindestabstände zwischen den Spielgeräten sowie deren Reinigung nach jeder Benutzung vorgesehen seien, ein höheres Infektionsrisiko beinhaltet als der mittlerweile wieder erlaubte Betrieb von Gaststätten.

Gegen die Entscheidung hat die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem OVG Hamburg erhoben. Auf Antrag der Stadt hat das Oberverwaltungsgericht im Wege einer Zwischenverfügung entschieden, dass es vorerst bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und die Antragstellerin das Öffnungsverbot zu beachten hat.