Das Verschleierungsverbot in Belgien ist nicht europarechtswidrig!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 11.07.2017 zu den Aktenzeichen 37798/13 und 4619/12 entschieden, dass das in Belgien seit dem Jahr 2011 Jahren bestehende Verbot der Vollverschleierung nicht europarechtswidrig ist.

Grund der Entscheidung durch den EGMR war, dass in Belgien das Tragen eines Voll- oder Gesichtsschleiers in der Öffentlichkeit seit Juni 2011 verboten ist. Nach dem belgischen Gesetz werden Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld und bis zu sieben Tagen Haft bestraft.

Das belgische Vollverschleierungsverbot hat den Zorn einiger Muslime auf sich gezogen.

Diese sind letztendlich vor den EGMR mit einer Beschwerde gegen das Vollverschleierungsverbot gezogen.

Die muslimischen Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde damit begründet, dass sie in ihren Grundrechten und Europarechten verletzt werden und sahen zudem eine Diskriminierung. Die Muslima gaben in der Beschwerde an, den Gesichtsschleier aus freien Stücken zu tragen.

Der EGMR wies die Beschwerden zurück und bestätigte das Verschleierungsverbot als ein für eine demokratische Gesellschaft notwendige Regelung. Das Gericht stellte zudem fest, dass damit die „Rechte und Freiheiten“ von Dritten damit geschützt würden.

Das EU-Mitgliedsland Frankreich hatte zuvor schon im April 2011 als erstes EU-Mitglied ein Vollverschleierungsverbot eingeführt. Auf eine Beschwerde einer Muslima hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schon im Jahr 2014 das französische Burka-Verbot für vereinbar mit dem Europarecht erklärt.