Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung

09. Januar 2026 -

Der für Personalvertretungssachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss über die Frage entschieden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der  Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht. Der Personalrat Schulen hatte im Juli 2024  bei der Senatorin für Kinder und Bildung einen Initiativantrag zur Arbeitszeiterfassung an Schulen  gestellt. Dieser sah u.a. vor, dass zunächst ab dem 01.02.2025 als Pilotprojekt und ab Beginn des  Schuljahres 2025/2026 an allen Schulen die Arbeitszeit aller Beschäftigten erfasst werden soll. Wei terhin enthält der Antrag Regelungen über die zu erfassenden Daten und die schrittweise technische  Umsetzung der Arbeitszeiterfassung sowie eine Verpflichtung zur Evaluierung. Nachdem die Senatorin den Antrag abgelehnt hatte und ein Schlichtungsverfahren erfolglos geblieben war, entschied eine Einigungsstelle im Februar 2025 zugunsten des Personalrats. Im April 2025 beschloss der Senat der  Freien Hansestadt Bremen, dem Spruch der Einigungsstelle nicht zu folgen und den Initiativantrag  des Personalrats abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Personalrats auf Feststellung, dass der Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist, mit Beschluss vom 14. Mai 2025 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Personalrats hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert.

Nach der durch den Vorsitzenden im Anschluss an die mündliche Verhandlung gegebenen Begrün dung des Beschlusses unterliegt der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung nicht der Mitbestimmung, denn dass die Arbeitszeit erfasst werden müsse, sei bereits durch Gesetz geregelt. Auch über die Frage, mit welchen technischen Mitteln die Arbeitszeit erfasst wird (z.B. in einer App auf  dienstlichen IPads, in händisch geführten Listen o.ä.) habe letztendlich der Senat zu entscheiden.

Die Entscheidung der Einigungsstelle sei dagegen verbindlich, soweit darin die schrittweise Einführung der Arbeitszeiterfassung, die Art der zu erfassenden Daten und die Evaluierungspflicht geregelt sei.

Ein umfassendes Letztendscheidungsrecht des Senats bzgl. der Arbeitszeiterfassung an Schulen be stehe nicht deshalb, weil noch nicht abschließend geklärt sei, wie die zu erfassende Arbeitszeit im  Einzelnen definiert werde und welche Folgen für den Arbeitsschutz aus den zu ermittelnden Arbeitszeiten zu ziehen seien. Diese Fragen könnten erst dann im Detail beantwortet werden, wenn mit der
Arbeitszeiterfassung begonnen wurde.

Die Rechtsbeschwerde.gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Beschlusses Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen, Az.: 6 LP 165/25