Die Deutsche Bahn AG durfte einer Kundenbetreuerin im Regionalzugdienst (umgangssprachlich: Zugbegleiterin) wegen des dringenden Verdachts verfassungsfeindlicher Aktivitäten kündigen. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2025 (Az. 10 SLa 555/25) entschieden. Hintergrund war der schwere Terrorverdacht gegen die Mitarbeiterin: Sie soll eine extremistische Vereinigung – die sogenannte Gruppe „Vereinte Patrioten“ – bei der Vorbereitung eines Staatsumsturzes unterstützt haben. Unter anderem stand im Raum, dass sie eine Anleitung zur Begehung von Sprengstoffanschlägen erstellt und ihrem Vater (einem führenden Mitglied der Gruppe) sowie weiteren Verschwörern zur Verfügung gestellt hatte. Die Arbeitnehmerin befand sich deshalb zum Zeitpunkt der Kündigung sogar in Untersuchungshaft. Später wurde sie strafgerichtlich wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zur Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt – das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fristlose Kündigung scheitert an 2-Wochen-Frist
Zunächst hatte die Deutsche Bahn (als Arbeitgeberin) eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen. Diese scheiterte jedoch an den strengen formellen Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB: Danach muss eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat. Im entschiedenen Fall war der Arbeitgeberin bereits im Oktober 2023 bekannt, dass gegen die Mitarbeiterin wegen Terrorverdachts ermittelt wurde (unter anderem durch eine Mitteilung der Polizei über die Untersuchungshaft). Dennoch kündigte die Bahn erst am 8. August 2024 – also rund zehn Monate später. Das LAG Hessen beurteilte die Frist als klar überschritten, da die Bahn die Entwicklung des Strafverfahrens zwar abwarten durfte, aber keinen konkreten neuen Umstand benennen konnte, der den späten Kündigungsentschluss rechtfertigte. Entsprechend erklärte das Gericht die außerordentliche Kündigung für unwirksam.
Hinweis für Arbeitgeber: Arbeitgeber sollten bei gravierenden Vorwürfen gegen Arbeitnehmer unverzüglich reagieren. Zwar darf ein Ermittlungs- oder Strafverfahren in gewissen Fällen abgewartet werden – etwa um belastbare Informationen zu sammeln oder eine Anklageerhebung abzuwarten. Doch muss der Kündigungsentschluss dann zeitnah nach dem neuen Erkenntnis erfolgen und gut begründet sein. Andernfalls droht die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu verstreichen, wodurch eine fristlose Kündigung allein aus formalen Gründen unwirksam wäre. Im Zweifel sollte parallel zur strafrechtlichen Aufklärung frühzeitig eine Anhörung des betroffenen Mitarbeiters durchgeführt werden, um den Sachverhalt aus Arbeitgebersicht zügig bewerten zu können.
Ordentliche Verdachtskündigung wegen Eignungsmangel
Das LAG Hessen prüfte anschließend die ordentliche (fristgerechte) Kündigung der Bahn – und hielt diese für sozial gerechtfertigt. Dabei handelt es sich um eine Verdachtskündigung aus personenbedingten Gründen. Üblicherweise ist eine Verdachtskündigung ein Unterfall der verhaltensbedingten Kündigung: Der Arbeitgeber kündigt, weil ein dringender Verdacht besteht, der Arbeitnehmer habe eine schwere Vertragspflichtverletzung begangen (z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz), ohne dass die Tat schon beweisbar ist. Hier lag aber keine Pflichtverletzung im Job vor – die vorgeworfenen Taten geschahen außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsverhältnisses. Trotzdem kann eine Kündigung berechtigt sein, wenn der Verdacht schwerwiegender außerdienstlicher Verfehlungen geeignet ist, das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen zu zerstören. Genau das nahm das Gericht an: Durch die möglichen Straftaten fehlte es an der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin für ihre weitere Beschäftigung.
Entscheidend war der Bezug zum Arbeitsverhältnis, den das LAG in diesem besonderen Fall bejahte. Die Bahn ist kein gewöhnlicher Privat-Arbeitgeber, sondern Teil der kritischen Infrastruktur und zu 100 % im Bundeseigentum. Nach Auffassung des Gerichts gelten hier ähnlich hohe Anforderungen an die Verfassungstreue und Zuverlässigkeit der Beschäftigten wie im öffentlichen Dienst. Konkret führte das LAG mehrere Aspekte an, warum der Terrorismus-Verdacht der Zugbegleiterin ihre Eignung für den Job zerstörte:
- Sicherheitsrelevante Tätigkeit: Als Kundenbetreuerin im Zug übt die Mitarbeiterin das Hausrecht aus und muss in Gefahrensituationen besonnen und korrekt reagieren (z.B. bei Unfall, Bedrohungen, technischer Störung). Angesichts des Verdachts, dass sie selbst an Plänen zu Anschlägen und Umsturz beteiligt war, kann der Arbeitgeber ihr im Ernstfall kein uneingeschränktes Verantwortungsbewusstsein mehr zutrauen. Mit anderen Worten: Das notwendige Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit ist unwiederbringlich zerstört.
- Insiderwissen über Abläufe: Trotz ihres rangniedrigen Jobs hatte die Zugbegleiterin Einblick in betriebliche Abläufe und Sicherheitsvorkehrungen der Bahn. Dieses Wissen könnte missbraucht werden, um Sabotageakte zu erleichtern. Der Arbeitgeber muss niemanden beschäftigen, bei dem die Gefahr besteht, dass betriebliches Know-how für extremistisches Gedankengut oder Taten ausgenutzt wird.
- Einwirkungsmöglichkeit auf Betrieb und Kunden: Das LAG stellte fest, dass die außerdienstlichen „politischen“ Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirkten und sowohl die allgemeine Aufgabenstellung des (staatlich geprägten) Bahn-Unternehmens als auch das konkrete Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin berührten. Durch die Mitwirkung an einer verfassungsfeindlichen Vereinigung fehle es der Mitarbeiterin an der nötigen Loyalität gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung – einer Grundvoraussetzung gerade in einem sicherheitsrelevanten Betrieb.
- Reputationsschaden für den Arbeitgeber: Schließlich durfte die Deutsche Bahn auch den möglichen Image-Verlust berücksichtigen. Würde bekannt, dass eine wegen Terrordelikten verurteilte Person im Zug-Service tätig ist, könnten Fahrgäste das Vertrauen in die Sicherheit der Bahn verlieren. Ein derartiger Reputationsrisiko muss das Unternehmen nicht hinnehmen.
Unter Abwägung aller Umstände (Interessen beider Parteien) hielt das Gericht die ordentliche Kündigung daher für gerechtfertigt. Die relativ kurze Betriebszugehörigkeit (seit 2017), das junge Alter der Arbeitnehmerin (33 Jahre) und der Umstand, dass keine Unterhaltspflichten bestanden, sprachen ebenfalls gegen ein überwiegendes Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Zwar hatte sich die Frau im Strafverfahren darauf berufen, sie habe nur aus familiärer Verbundenheit zu ihrem Vater gehandelt und sich später von den Umsturzplänen distanziert. Das LAG meinte jedoch, auch ein ideologisch nicht gefestigter „Mitläufer“ könne erhebliche Gefahrpotenziale bergen – gerade weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie sich in Zukunft aus falsch verstandener Loyalität erneut zu ähnlichen Handlungen hinreißen lässt.
Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Dieses Urteil zeigt, dass außerdienstliche Straftaten oder Extremismus-Aktivitäten von Arbeitnehmern in Ausnahmefällen eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen können. Voraussetzung ist stets, dass die Taten einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Bei normalen Unternehmen der Privatwirtschaft reicht ein bloß strafbares Privatverhalten oft nicht aus, solange keine Auswirkungen auf den Betrieb oder das Ansehen des Arbeitgebers zu befürchten sind. Anders kann es liegen, wenn der Arbeitgeber – wie hier die Bahn – Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge oder sicherheitskritischen Infrastruktur ist. Arbeitgeber mit sensiblen Tätigkeitsfeldern (z.B. Transport, Energie, Sicherheitsgewerbe, öffentliche Verwaltung) dürfen an die Zuverlässigkeit und Verfassungstreue ihrer Mitarbeiter hohe Maßstäbe anlegen. Wichtig ist aber, dass vor Ausspruch einer Verdachtskündigung alle zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen getroffen werden: Dazu gehören insbesondere die Anhörung der betroffenen Person zu den Vorwürfen und die Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Nur wenn der dringende Verdacht objektiv durch Fakten untermauert ist und keine milderen Mittel (etwa Versetzung auf eine unkritischere Position) in Betracht kommen, ist die Kündigung das letzte Mittel (ultima ratio).
Hinweis für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass strafbares Verhalten im Privatleben nicht vollkommen vom Arbeitsverhältnis isoliert ist. In den meisten Fällen schützt zwar das Kündigungsschutzgesetz vor einer Entlassung wegen Taten außerhalb der Arbeit – solange kein Bezug zum Job besteht. Doch je nach Tätigkeit und Branche kann ein solcher Bezug schnell bejaht werden, insbesondere wenn Sicherheitsinteressen oder das Vertrauen der Öffentlichkeit eine Rolle spielen. Wer in einem sicherheitsrelevanten Bereich arbeitet (z.B. Verkehrsunternehmen, kritische Infrastruktur, staatliche Betriebe), sollte sich der besonderen Treuepflicht und Verantwortung bewusst sein. Aus Arbeitnehmersicht positiv hervorzuheben ist, dass Arbeitgeber bei bloßen Verdachtslagen sorgfältig prüfen und abwägen müssen. Ein Verdacht allein reicht nur aus, wenn er dringend und gut begründet ist – bloße Gerüchte oder Vorurteile genügen nicht. Zudem muss der Arbeitgeber den Betroffenen anhören und seine Rechte wahren. Im vorliegenden Fall hatte die klagende Zugbegleiterin insofern Glück im Unglück: Die fristlose Kündigung wurde wegen der verzögerten Reaktion des Arbeitgebers als unwirksam abgewiesen. Letztlich endete das Arbeitsverhältnis aber durch die ordentliche Kündigung, da bei solch gravierendem Verdacht das Interesse des Arbeitgebers am Schutz des Betriebs deutlich überwog. Für Arbeitnehmer gilt: Wer mit extremistischen oder gewaltbereiten Kreisen in Berührung kommt, riskiert nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern unter Umständen auch den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Integrität und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber und der geltenden Rechtsordnung bleiben ein zentrales Gut im Arbeitsverhältnis – insbesondere in Berufen mit Verantwortung für Menschen und öffentliche Sicherheit.