Diese Regeln gelten an Karneval bei der Arbeit

01. März 2025 -

Fasching, Karneval oder Fasnacht: Welche Regelungen gibt es im Arbeitsrecht in Bezug auf das närrische Treiben?

Fragen wie: Ist Rosenmontag ein offizieller Feiertag? Ist es erlaubt, am Faschingsdienstag unentschuldigt der Arbeit fernzubleiben? Darf man am Bankschalter eine lustige Pappnase tragen? Ist es gestattet, am Arbeitsplatz Krapfen zu essen? Und wie verhält es sich mit dem Konsum von Alkohol während dieser Zeit? Laut den Bestimmungen des Arbeitsrechts gilt die Zeit während der Faschingstage als reguläre Arbeitszeit. Doch wie genau sind die Vorschriften für die Tage zwischen Weiberfasching und Aschermittwoch geregelt?

Müssen an den „tollen Tagen“ tatsächlich Arbeiten verrichtet werden?

Grundsätzlich ist die Antwort auf diese Frage bejahend. Tage wie Weiberfastnacht, Rosenmontag und Faschingsdienstag sind in keinem der deutschen Bundesländer gesetzliche Feiertage. Folglich besteht an diesen Tagen in der Regel eine Arbeitspflicht für die Arbeitnehmer. Wer sich also lieber dem bunten Treiben des Faschings widmen möchte, muss in den meisten Fällen einen Urlaubstag beantragen, um dem Arbeitsalltag zu entfliehen.

Wie sieht es mit dem närrischen Treiben als „betrieblichen Übung“ aus?

Nichtsdestotrotz zeigen viele Arbeitgeber ein gewisses Entgegenkommen und gewähren ihren Angestellten freiwillig einen halben oder sogar ganzen bezahlten freien Tag, auch bekannt als „Brauchtums-Tag“. Allerdings besteht normalerweise kein rechtlicher Anspruch auf diesen freien Tag. Dieser Anspruch kann nur dann gegeben sein, wenn er explizit im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine tarifvertragliche Regelung festgelegt wurde.

Es ist außerdem möglich, dass ein Anspruch auf Freistellung auf Grundlage einer sogenannten betrieblichen Übung entstehen kann. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber wiederholt und ohne Vorbehalt eine bestimmte Leistung an seine Arbeitnehmer gewährt. Wenn beispielsweise jedes Jahr ein bezahlter freier Rosenmontag gewährt wird, ohne dass diese Regelung für das laufende Jahr ausdrücklich eingeschränkt wird, können die Arbeitnehmer möglicherweise einen Anspruch auf denselben freien Tag auch im darauffolgenden Jahr ableiten.

Maskierung: Ist es akzeptabel, mit einer Pappnase ins Büro zu erscheinen?

Wenn bereits während der Faschingszeit gearbeitet werden muss, könnte ein originelles Kostüm möglicherweise dazu beitragen, die Stimmung aufzulockern. Ob dies jedoch in der konkreten Situation möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Selbstverständlich bleiben auch während des Karnevals die Kleiderordnungen in Kraft, die aus Sicherheits- oder Hygienebestimmungen am jeweiligen Arbeitsplatz vorgeschrieben sind. Beispielsweise wäre es besser, auf der Baustelle den Schutzhelm zu tragen, auch wenn die „fünfte Jahreszeit“ angebrochen ist, anstatt ihn durch ein Piratenbandana zu ersetzen.

Stellen wir uns vor, Prinzessin Lillifee würde am Bankschalter arbeiten. In solchen Fällen kommt es auf die spezifischen Gegebenheiten an: Eine Verkleidung, die in einem Vereinslokal bei einem Faschingsumzug gut ankommt, könnte am Bankschalter unangebracht und unprofessionell wirken.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Arbeitgeber das Recht, Weisungen hinsichtlich des Tragens von Faschingskostümen am Arbeitsplatz zu erteilen. Dabei ist es jedoch unerlässlich, dass er die Interessen und Wünsche der Mitarbeiter angemessen berücksichtigt. Regionale Unterschiede sind ebenfalls entscheidend: Ein Kostüm, das in einer Region ohne ausgeprägte Faschingsfeierlichkeiten unpassend erscheinen mag, kann in einer Karnevalshochburg, wo solche Traditionen tief verwurzelt sind, durchaus geduldet werden, selbst wenn die betroffenen Mitarbeiter direkten Kundenkontakt haben.

Darüber hinaus wäre es unter bestimmten Umständen denkbar, dass der Arbeitgeber auch zur Verwendung von Faschingsaccessoires anregt, beispielsweise könnte er allen Verkäufern in einer Bäckerei während der Faschingszeit das Tragen eines bunten Hütchens vorschreiben.

Helau und Alaaf während der Arbeitszeit?

Obwohl es während der Faschingszeit durchaus erlaubt sein mag, sich mit einer Pappnase zu verkleiden und in festliche Stimmung zu kommen, bleibt die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen während der regulären Arbeitszeiten unberührt. Es ist nicht gestattet, eigenmächtig die Arbeit niederzulegen und stattdessen an einer Feier im Unternehmen, etwa einer Fastnachts-Polonaise, teilzunehmen. In einem solchen Fall können Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, für die Zeit, die Arbeitnehmer in derartigen Aktivitäten verbringen, Lohn zu zahlen.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitgeber selbst eine betriebliche Feier organisiert oder ausdrücklich sein Einverständnis für eine solche Veranstaltung gibt. In diesen Fällen wird die Arbeitszeit durch die Feierlichkeiten ersetzt, und die Mitarbeiter können an den Aktivitäten teilnehmen, ohne dass dies negative Auswirkungen auf ihr Einkommen hat.

Was ist mit Alkohol?

In Bezug auf den Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit ist es entscheidend zu beachten, welche Regelungen in dem jeweiligen Unternehmen bestehen. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es kein allgemeines Verbot für den Konsum von alkoholischen Getränken während der Arbeitszeit. Dennoch haben viele Firmen spezifische Richtlinien erlassen, die auch während der sogenannten „fünften Jahreszeit“ bindend sind.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer auch ohne explizite Regelvorschriften dazu verpflichtet sind, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ihnen ermöglicht, ihre Arbeitsleistungen nach wie vor ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies bedeutet, dass der Genuss von Alkohol eine verantwortungsvolle Entscheidung erfordert, die nicht auf Kosten der beruflichen Leistung gehen sollte.

Karneval, oft als Zeit der Ausgelassenheit und des ungezwungenen Feierns wahrgenommen, führt häufig zu der Annahme, dass in diesem speziellen Rahmen alles erlaubt ist. Doch dieser Gedanke ist in vielerlei Hinsicht irreführend. Es ist von großer Bedeutung zu betonen, dass die betriebliche Faschingsfeier kein Ort ist, an dem man sich frei von jeglichen Regeln oder Gesetzen bewegen kann.

Insbesondere sollten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sich der Tatsache bewusst sein, dass sexuelle Belästigungen unter keinen Umständen toleriert werden. Solche Handlungen sind in jeder Situation, egal wie festlich oder unbeschwert sie erscheinen mag, absolut unzulässig. Ebenso wenig sind Beleidigungen oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten akzeptabel, selbst wenn die Stimmung ausgelassen ist. Diese Verhaltensweisen können zu ernsthaften Konsequenzen führen und sollten grundsätzlich vermieden werden.

Es ist wichtig zu erkennen, dass auch während einer Faschingsfeier ein klarer Bezug zum Arbeitsplatz besteht. Das bedeutet, dass ein unangemessenes Verhalten durchaus zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Arbeitnehmer, die sich nicht an die geltenden Verhaltensregeln halten, müssen damit rechnen, dass sie im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung erhalten können.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass das närrische Umfeld bei der Bewertung von Fehlverhalten nicht gänzlich ignoriert werden sollte. Zwar rechtfertigt Karneval nicht jede unangebrachte Äußerung, aber der Kontext – ob eine Bemerkung bei einem lockeren Feiern während der Karnevalsfeier oder in einem formellen wöchentlichen Vertriebsmeeting gemacht wurde – hat durchaus Einfluss auf die rechtliche Betrachtung des Vorfalls. Daher sollte sowohl bei der Auslegung von Verhaltensnormen als auch bei möglichen arbeitsrechtlichen Reaktionen die spezifische Situation angemessen berücksichtigt werden.