Eilantrag auf Verwendung selbstbeschaffter speichelbasierter Corona-Tests in Schule abgelehnt

06. Oktober 2021 -

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 05.10.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.1182 den Eilantrag eines zwölfjährigen Schülers und einer dreizehnjährigen Schülerin eines Gymnasiums abgelehnt, die gerichtlich erreichen wollten, dass die Durchführung ihrer Corona-Selbsttestes in ihrer Schule, nicht per Nasenabstrich, sondern basierend auf einer Speichelprobe erfolgt, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können.

Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 05.10.2021 ergibt sich:

Nachdem die Schule, die das Geschwisterpaar besucht, einen entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, hatten sich die Antragsteller an das Gericht gewandt und ihren Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie aus verschiedenen Gründen Angst vor der Probeentnahme mittels eines in die Nasenhöhle eingeführten Fremdkörpers hätten. Sie seien häufig durch Nasenbluten beeinträchtigt. Der Zwang zum Nasenabstrich führe zu einer Abneigung gegen den Schulbesuch insgesamt. Schon bislang hätte sie nicht an den Testungen in der Schule teilgenommen, sondern seien der Nachweispflicht mittels speichelbasiertem PoC-Antigentest bei einem externen Anbieter nachgekommen. Nachdem die Anzahl der notwendigen Testungen von zwei auf drei Testungen pro Woche angehoben und die Zertifikatgültigkeit von 48 auf 24 Stunden reduziert worden sei, sei ihnen und ihren Eltern die Erfüllung der Testpflicht durch externe Anbieter jedoch nicht mehr zumutbar. Die ortsansässige Apotheke biete keine speichelbasierten Testungen an. Die sonstigen Testkapazitäten seien überlaufen und ausgebucht. Die zugelassenen Tests seien qualitativ einheitlich, würden sich jedoch je nach angewandtem Verfahren beim Verletzungsrisiko unterscheiden. Ein Antigentest basierend auf Speichelentnahme sei deshalb das mildere Mittel. Das Anliegen sei auch eilbedürftig. Den Antragstellern werde aktuell das Recht auf Teilhabe am Präsenzunterricht verwehrt. Durch die Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Tests auf 24 Stunden bleibe für Montagfrüh nach dem Wochenende keine Alternative, ohne einen Teil des Unterrichts (die erste Stunde) durch Freistellung zu verpassen. Weiterhin wären, wenn die Tests nachmittags stattfänden, aufgrund der kurzen Gültigkeit sogar vier externe Tests pro Woche zu organisieren.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Im Kern drehe es sich um die Auslegung des § 13 Abs. 2 Satz 1 14. BaylfSMV (Bayerische Infektionsschutzverordnung). Danach sei die Teilnahme am Präsenzunterricht nur erlaubt, wenn die Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BayIfSMV erbringen würden oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativen Ergebnis vorgenommen hätten. Der Test müsse über die Schule zur Verfügung gestellt und dort verwendet werden. Ein auf eigene Kosten von Schülerseite beschaffter Test widerspreche diesem Wortlaut.

Neben dem Wortlaut sprächen auch systematische Erwägungen, der Sinn und Zweck der Regelung sowie die Historie gegen eine erweiternde Auslegung im Sinne der Antragsteller. Denn die Beschränkung auf Tests, die über die Schule zur Verfügung gestellt würden, sei gerade deshalb in den Verordnungstext aufgenommen worden, um klarzustellen, dass keine selbst mitgebrachten Spuck- oder Gurgeltests verwendet werden dürften. Damit solle verhindert werden, dass die Schulen und das Lehrpersonal im Einzelfall überprüfen müssten, ob mitgebrachte Tests tatsächlich zugelassen seien und auch jeweils ordnungsgemäß durchgeführt würden. Die Verwendung einheitlicher Tests solle eine effektive und ökonomische, praxisgerechte Durchführung der Testungen im Klassenverband durch die Lehrkraft gewährleisteten. Der Verordnungsgeber habe damit bewusst eine Regelung getroffen, die eine Wahlfreiheit der Schülerinnen und Schüler aller auf dem Markt zugelassenen Tests ausschließe.

Auch verfassungsrechtlich sei keinen anderweitige Auslegung geboten. Dass andere Bundesländer abweichende Regelungen getroffen hätten, mache die bayerischen Regelungen nicht rechtswidrig. Der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum sei nicht in gesetzeswidriger Weise überschritten. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe ausdrücklich festgestellt, dass die Regelung recht- und verfassungsmäßig sei.

Gegen einen verfassungsrechtlich unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller (körperlichen Unversehrtheit, Gleichbehandlung, Gewissensfreiheit, Schutz von Kindern und Familie) spreche auch, dass die 14. BaylfSMV den Antragstellern neben der Wahl von Distanzunterricht/Distanzlernen weiterhin die Alternative lasse, einen PCR- oder POC-Antigentest extern in einem Testzentrum oder beim Arzt oder in einer Apotheke durchzuführen. Darüber hinaus bestehe für die Antragsteller die zusätzliche Möglichkeit, einen Test in der Schule durch eine für Jugendliche ab 12 Jahren zugelassene Impfung zu vermeiden.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.