Eilantrag der AfD-Fraktion gegen Corona-Schutzmaßnahmen der Stadt Erfurt abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 06.11.2020 zum Aktenzeichen 8 E 1502/20 We den Eilantrag der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Erfurt gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Weimar vom 06.11.2020 ergibt sich:

Die AfD-Fraktion im Erfurter Stadtrat hat einstweiligen Rechtsschutz gegen die folgenden Regelungen der Allgemeinverfügung vom 26.10.2020 beantragt:

  1. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf bis zu 10 Personen und bis zu zwei Haushalten,
  2. die Regelung einer maximalen Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen
  3. die Sperrstunde für Gastronomiebetriebe von 23:00 bis 05:00 Uhr,
  4. das Verkaufsverbot von Alkohol in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr,
  5. das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Raum.

Das VG Weimar hat die Anträge als unzulässig abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand hinsichtlich der unter 1. bis 3. genannten Maßnahmen schon bei Eingang des Eilantrages am 03.10.2020 kein Rechtsschutzinteresse, da die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten durch die Allgemeinverfügung durch den Erlass der Thüringer SARS-CoV-2Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31.10.2020 mit Inkrafttreten am 02.10.2020 durch inhaltlich gleichlautende Regelungen überholt war. Die Wirkungen der Rechtsverordnung treten unmittelbar ein und bedürfen keines Verwaltungsaktes.

Soweit das Verbot des Alkoholverkaufs durch Gaststätten und die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nicht durch den Erlass der genannten Thüringer Rechtsverordnung verdrängt werden, fehle es der Antragstellerin jedoch an der erforderlichen Beteiligtenfähigkeit. Eine Gemeinderatsfraktion könne nur die Rechte der Gemeinderatsmitglieder geltend machen. Dies seien nicht die Rechte von Privatpersonen, sondern lediglich die mitgliedschaftlichen Rechte nach der Thüringer Kommunalordnung.

Die unter 4. und 5. genannten Regelungen (Nr. 2 und Nr. 3 der Allgemeinverfügung) richteten sich ausschließlich an natürliche Personen bzw. hinsichtlich des Alkoholverkaufs auch an Gewerbebetriebe als juristische Personen. Die Fraktion sei weder Privatperson noch Inhaberin eines Gastronomiebetriebes und damit nicht Adressatin der Allgemeinverfügung und nicht in ihren Rechten verletzt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Weimar zu.