Eilantrag gegen Maskenpflicht an bayerischen Schulen abgelehnt

11. November 2020 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 10.11.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.2349 einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Schulen in Bayern abgelehnt, die entsprechende Vorschrift sei jedoch so auszulegen, dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 10.11.2020 ergibt sich:

Die von ihren Eltern vertretenen Antragstellerinnen, zwei in Bayern lebende Grundschülerinnen, sowie ihr Vater verfolgten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel, den Vollzug der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.10.2020 (8. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit diese die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) auf dem Schulgelände vorsehe.

Der VGH München hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus. Anhand der gegebenen Datenlage lasse sich auch bei jüngeren Schülern nicht ausschließen, dass sie sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben. Das Tragen einer Maske sei für die Schüler grundsätzlich zumutbar. Weil Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, verlange der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch, dass ihnen während Pausen im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands eine Tragepause ermöglicht werde. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der 8. BayIfSMV mache diese Ausnahme von der Maskenpflicht, die bei Grundschülern auch von Kinder- und Jugendmedizinern gefordert werde und im neuen Rahmenhygieneplan für Schulen angesprochen sei, erforderlich.

Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.