Eilantrag gegen Maskenpflicht für Schüler abgelehnt

30. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 23.11.2020 zum Aktenzeichen 12 K 5502/20 entschieden, dass Schüler keinen Anspruch auf Befreiung von der an ihrer Schule bestehenden Maskenpflicht haben, wenn die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft gemacht wurde.

Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 30.11.2020 ergibt sich:

Schon zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 wandte sich der Vater als Vertreter dreier Schülerinnen (Antragstellerinnen) gegen die bestehende Maskenpflicht in der Schule außerhalb des Unterrichts. Der Vater legte dann für alle drei ärztliche Atteste vor, die für alle Antragstellerinnen von derselben Neurologin am 24.09.2020 ausgestellt worden sind. Sie lauten: „Die o.g. Patientin befindet sich in meiner fachneurologischen Behandlung. Aus gesundheitlichen Gründen ist es Frau [es folgt der Name] unzumutbar, eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung im Sinne der Corona-Verordnung zu tragen.“ Der Schulleiter lehnte eine Befreiung von der Maskenpflicht ab, da die Atteste den Anforderungen nicht genügen würden. Die Antragstellerinnen verlangten weiterhin den Zugang zur Schule ohne Maskenpflicht. Es werde von ihnen verlangt, auf das gesetzliche ärztliche Schweigerecht zu verzichten und ohne Rechtsgrundlage persönliche Daten preiszugeben. Der Schulleiter lege in eigenmächtiger Art und Weise die Anforderungen für ein „qualifiziertes“ Attest fest, wofür es keine rechtliche Handhabe gebe.

Das VG Stuttgart hat diese Einwände der Antragstellerinnen nicht geteilt und den Eilantrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-COV-2 (CoronaVO) vom 23.06.2020/18.10.2020 nur dann nicht für Personen, wenn diese glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.

Diese Glaubhaftmachung sei den Antragstellerinnen nicht gelungen. Hierfür sei eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung erforderlich, die der Schulleitung und den damit befassten Gerichten eine sachgerechte Entscheidung darüber ermöglich, den Befreiungstatbestand als erfüllt anzusehen und dies festzustellen. Dem würden die drei wortgleichen Bescheinigungen für die Antragstellerinnen in keiner Weise gerecht. Es gehe daraus nicht hervor, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bei ihnen jeweils hervorgerufen würden und wie es dazu komme. Auch sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Da die vorgelegten Bescheinigungen alle von derselben Ärztin am selben Tag und mit demselben Wortlaut ausgestellt worden seien, liege zudem die Vermutung nahe, dass hier tatsächlich gar nicht bestehende medizinische Gründe für eine Unzumutbarkeit bescheinigt hätten werden sollen, da jegliche konkrete Aussage zu den auftretenden medizinischen Symptomen fehle.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei es nicht erforderlich, dass eine Rechtsgrundlage für die Vorlage eines „qualifizierten“ Attestes benannt werde; vielmehr liege es auf der Hand, dass eine Glaubhaftmachung voraussetze, dass eine Überprüfung auf Plausibilität möglich sei. Dies sei bei den vorgelegten Attesten schon im Ansatz nicht der Fall. Erst recht sei kein Verstoß gegen das ärztliche Geheimnis zu erkennen. Es sei nicht vorgeschrieben und auch nicht erforderlich, dass eine genaue Diagnose gestellt werde; die durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung hervorgerufenen Symptome seien jedoch vom Aussteller des Attestes fachkundig zu umschreiben.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den VGH Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe einzulegen ist.