Ein Ablehnungsgesuch – zwei Beschlüsse

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 23.04.2021 zum Aktenzeichen VerfGH 187/20.VB-3 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. vertretenen Fall entschieden, dass die Aufspaltung eines Ablehnungsgesuchs in zwei Beschlüsse nicht willkürlich und damit nicht verfassungswidrig ist.

Im Rechtsstreit wurden Richter als befangen in einem Ablehnungsgesuch abgelehnt. Das Landgericht verbeschied das Ablehnungsgesuche durch zwei Beschlüsse mit verschiedenem Datum, gegen die mit verschiedenen Schriftsätzen sofortige Beschwere einlegte, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hatte. Das Oberlandesgericht wies die zwei Beschwerden mit zwei Beschlüssen mit Kostenfolge zurück.

Mit der Verfassungsbeschwerde wurde vorgetragen, dass es willkürlich ist, dass das Landgericht die Aufspaltung eines Ablehnungsgesuchs in zwei Beschlüsse vorgenommen hat. Aus § 46 Abs. 1 ZPO ergebe sich, dass über  ein Ablehnungsgesuch vom Gericht durch einen Beschluss zu entscheiden sei. Die nicht gerechtfertigte und nicht nachvollziehbare Aufteilung habe dazu geführt, dass doppelt Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zu tragen sind.

Die Verfassungsrichter führen aus, dass für die Ablehnung der verschiedenen Richter andere Gründe maßgeblich waren und damit unterschiedliche Lebenssachverhalte. Zudem wurde ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter als unzulässig und die gegen die übrigen Richter als unbegründet zurückgewiesen. Das reicht ohne weiteres aus, um gesonderte Entscheidungen des Landgerichts zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als damit auf landgerichtlicher Ebene keine zusätzlichen Kosten verbunden waren. Aus § 46 Abs. 1 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass das Landgericht über einen Ablehnungsantrag nur durch einen einzigen Beschluss entscheiden durfte. Die Vorschrift  trifft nur eine Aussage über die Form der Entscheidung, nicht aber die zulässige Anzahl von Beschlüssen, wenn Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter in einem Befangenheitsgesuch gebündelt werden.