Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III

24. August 2021 -

Das Sozialgericht Gießen hat am 12.07.2021 zum Aktenzeichen S 14 AL 81/21 entschieden, dass ein versicherungswidriges Verhalten dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbständig machen.

Aus der Pressemitteilung des SG Gießen vom 24.08.2021 ergibt sich:

Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbständigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zeitnah aufgenommen werden kann.

Der Sachverhalt

Der 1993 geborene Kläger bezog von der Beklagten Bundesagentur für Arbeit seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 28.01.2021 einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kläger bewarb sich bei dem potentiellen Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kläger an, um ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kläger den potentiellen Arbeitgeber darauf hin, dass er sich selbstständig machen wolle und lediglich eine Beschäftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nach dem der potentielle Arbeitgeber die Bewerbung als „Verhinderungsbewerbung“ bezeichnet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.01.2021 mit, während der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021 sei eine Sperrzeit eingetreten. Das Arbeitsangebot für eine Beschäftigung als Bauleiter habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kläger zuzumuten.Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021).

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares Beschäftigungsangebot gehandelt habe. Dieses Beschäftigungsangebot habe der Kläger nicht angenommen. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden könne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm  angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber vorsätzlich verhindert werde. Hier sei die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgesprächs, durch das Verhalten des Klägers verhindert worden (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose müsse sich gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies üblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden könne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, ihn bereits vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschließen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem könne der Kläger nicht damit begegnen, dass er einen potentiellen Arbeitgeber nicht anlügen dürfe.

Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebentätigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kläger unmissverständlich erklärt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu können. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Klägers hin zur Selbständigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine mögliche Selbständigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.