Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz Bewährungsstrafe: Was Beamte zu den Urteilen des VG Münster wissen sollten

22. September 2026 -

Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung bedeutet für Beamtinnen und Beamte nicht, dass ihre berufliche Existenz gesichert ist. Das verdeutlichen die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 21. September 2026 mit den Aktenzeichen 20 K 3270/25.O und 20 K 3271/25.O. Das Gericht hat gegen zwei Polizeibeamtinnen wegen ihres Verhaltens bei einem Schusswechsel auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Zuvor waren gegen sie im Strafverfahren Freiheitsstrafen von jeweils vier Monaten auf Bewährung verhängt worden.

Für Beamte ist dabei besonders wichtig: Strafrechtliche Verurteilung und disziplinarrechtliche Entfernung folgen unterschiedlichen Maßstäben. Wer im Strafverfahren eine vergleichsweise niedrige Strafe erreicht, hat damit nicht automatisch auch seinen Beamtenstatus erhalten. Gerade bei innerdienstlichen Pflichtverletzungen muss die Verteidigung deshalb von Anfang an die beamtenrechtlichen Folgen berücksichtigen.

Die Münsteraner Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Nach der Mitteilung des Gerichts liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe bislang nicht vor. Wie die Disziplinarkammer einzelne belastende und entlastende Umstände konkret gewichtet hat, lässt sich deshalb noch nicht abschließend beurteilen. Die nachfolgende Einordnung unterscheidet zwischen dem veröffentlichten Verfahrensausgang und den allgemeinen rechtlichen Maßstäben.

Der Fall: Polizeibeamtinnen verlassen den Ort eines Schusswechsels

Ausgangspunkt war ein Polizeieinsatz im Mai 2020 in Gevelsberg. Nach der veröffentlichten Berichterstattung waren die beiden Beamtinnen während ihres Streifendienstes zu einer Verkehrskontrolle hinzugekommen. Die Situation eskalierte, als der kontrollierte Autofahrer auf Polizeibeamte schoss. Einer der angegriffenen Beamten überlebte dank seiner Schutzweste. Die beiden später disziplinarrechtlich belangten Polizistinnen entfernten sich vom Einsatzort, hielten ein vorbeifahrendes Fahrzeug an und verließen mit diesem die Situation. Die Leitstelle wurde erst später alarmiert.

Das Amtsgericht Schwelm verurteilte die Beamtinnen zunächst wegen gemeinschaftlicher versuchter gefährlicher Körperverletzung im Amt durch Unterlassen zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Das Landgericht Hagen reduzierte die Strafen mit Urteil vom 5. Oktober 2022 auf jeweils vier Monate auf Bewährung. Die Disziplinarkammer des VG Münster entschied nun dennoch auf die schwerste Disziplinarmaßnahme.

Warum eine Strafe unter einem Jahr den Beamtenstatus nicht sichert

Ein verbreitetes Missverständnis besteht darin, eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr als verlässlichen Schutz vor dem Verlust des Beamtenverhältnisses anzusehen. Tatsächlich betrifft die häufig genannte Jahresgrenze zunächst den gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Beamtenstatusgesetz. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe endet das Beamtenverhältnis grundsätzlich unmittelbar kraft Gesetzes. Für bestimmte besonders bezeichnete Straftaten genügt bereits eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verhindert diese Rechtsfolge nicht.

Wird die einschlägige Schwelle nicht erreicht, entfällt lediglich dieser automatische Beendigungsgrund. Über eine Entfernung im Disziplinarverfahren ist damit noch nichts entschieden. Auch § 14 Landesdisziplinargesetz Nordrhein-Westfalen, der nach einer strafrechtlichen Sanktion bestimmte zusätzliche Disziplinarmaßnahmen ausschließt oder begrenzt, enthält keine entsprechende Sperre für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Dahinter steht die unterschiedliche Zielrichtung beider Verfahren. Das Disziplinarrecht soll die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit seiner Beamten sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb für innerdienstliche Dienstvergehen ausdrücklich klargestellt, dass dem konkret verhängten Strafmaß bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder vorentscheidende Bedeutung zukommt. Eine niedrige Strafe legt also nicht fest, dass auch die dienstrechtliche Reaktion milde ausfallen muss.

Entscheidend ist der endgültige Vertrauensverlust

Beamtinnen und Beamte müssen sich nach § 34 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf widmen und die übertragenen Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen. Ihr Verhalten muss dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Ein Dienstvergehen setzt nach § 47 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz voraus, dass dienstliche Pflichten schuldhaft verletzt werden. Nicht nur ein aktives Fehlverhalten, sondern auch das pflichtwidrige Unterlassen einer gebotenen Handlung kann deshalb disziplinarrechtlich erheblich sein.

Für die Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist in Nordrhein-Westfalen § 13 LDG NRW maßgeblich. Ausgangspunkt ist die Schwere des Dienstvergehens. Zugleich muss das Persönlichkeitsbild der betroffenen Person angemessen berücksichtigt werden. Hinzu kommt die Frage, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt wurde. Ist dieses Vertrauen durch das Dienstvergehen endgültig verloren, schreibt das Gesetz die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vor.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede erhebliche Pflichtverletzung ohne weitere Prüfung zur Dienstentfernung führt. Die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtwürdigung darf nicht durch eine pauschale Bewertung ersetzt werden. Für die Verteidigung kommt es darauf an, ob die festgestellten Umstände tatsächlich einen endgültigen Vertrauensverlust tragen oder ob eine mildere Maßnahme ausreicht. Die Behauptung des Dienstherrn, eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr vorstellbar, ersetzt diese rechtliche Prüfung nicht.

Angst und Überforderung müssen rechtlich differenziert betrachtet werden

Gerade im Polizeivollzugsdienst stellt sich bei gefährlichen Einsätzen die Frage, wo berechtigte Eigensicherung endet und eine vorwerfbare Verletzung der Dienstpflichten beginnt. Aus den bisher veröffentlichten Informationen zu den Münsteraner Verfahren lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz ableiten, wonach jeder Rückzug aus einer Gefahrenlage zur Entfernung führen müsste. Das Beamtenstatusgesetz verlangt ein schuldhaftes Dienstvergehen. Eine objektiv unzureichende Reaktion ersetzt daher nicht die Prüfung, ob das Verhalten der betroffenen Person persönlich vorwerfbar war.

Für eine anwaltliche Prüfung ist deshalb der konkrete Ablauf aus der damaligen Wahrnehmungssituation heraus aufzuarbeiten. Entscheidend kann sein, welche Handlungsmöglichkeiten tatsächlich bestanden und ob eine außergewöhnliche psychische Belastung das Verhalten beeinflusst hat. Ein pauschaler Hinweis auf Angst ersetzt eine solche Aufklärung ebenso wenig wie die pauschale Annahme, ein ausgebildeter Beamter müsse unter allen Umständen uneingeschränkt handlungsfähig sein. Maßgeblich bleibt die individuelle Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

Auch wenn ein schuldhaftes Dienstvergehen feststeht, können entlastende Umstände für die Maßnahmebemessung erheblich bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 – betont, dass Milderungsgründe nicht allein deshalb außer Betracht bleiben dürfen, weil sie keinen der anerkannten klassischen Fallgruppen vollständig entsprechen. Entlastende Umstände müssen vielmehr in ihrem tatsächlichen Gewicht zur Schwere des Dienstvergehens in Beziehung gesetzt werden. Wie diese Prüfung in den beiden aktuellen Verfahren ausgefallen ist, wird sich erst anhand der schriftlichen Urteilsgründe zuverlässig nachvollziehen lassen.

Warum die Verteidigung bereits im Strafverfahren beginnen muss

Für betroffene Beamte liegt eine besondere Gefahr in der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen. Nach § 56 Absatz 1 LDG NRW sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils grundsätzlich auch für das Disziplinargericht verbindlich, wenn beide Verfahren denselben Sachverhalt betreffen. Das Disziplinargericht muss solche Feststellungen erneut prüfen, wenn sie offenkundig unrichtig sind. Diese gesetzliche Ausnahme eröffnet aber keine beliebige Wiederholung des Strafprozesses.

Daraus folgt für die Verteidigungsstrategie: Es genügt nicht, ausschließlich auf ein niedriges Strafmaß hinzuarbeiten. Ebenso wichtig ist, welche tatsächlichen Feststellungen über das Verhalten und die persönliche Verantwortlichkeit rechtskräftig werden. Eine Einlassung, die allein auf eine rasche Beendigung des Strafverfahrens ausgerichtet ist, sollte deshalb nicht ohne Prüfung ihrer möglichen disziplinarrechtlichen Bedeutung abgegeben werden. Strafverteidigung und beamtenrechtliche Beratung müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Im Disziplinarverfahren die eigenen Rechte nutzen

Wer über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert wird, sollte eine Stellungnahme nicht unvorbereitet abgeben. Nach § 20 Absatz 1 LDG NRW muss der konkrete Vorwurf mitgeteilt werden. Betroffene dürfen zur Sache schweigen und jederzeit anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Vor einer inhaltlichen Einlassung empfiehlt es sich daher, den Akteninhalt und die rechtliche Bedeutung des Vorwurfs prüfen zu lassen.

Zugleich darf das Verfahren nicht einseitig auf belastende Gesichtspunkte beschränkt werden. § 21 LDG NRW verlangt auch die Ermittlung entlastender und für die Maßnahmebemessung bedeutsamer Umstände. Für die Verteidigung ist es sinnvoll, den Geschehensablauf frühzeitig nachvollziehbar aufzuarbeiten und vorhandene entlastende Beweismittel gezielt in das Verfahren einzubringen.

Eine vorläufige Dienstenthebung muss ebenfalls nicht ungeprüft hingenommen werden. Nach § 63 LDG NRW kann ihre Aussetzung beim zuständigen Gericht beantragt werden. Entsprechendes gilt für die Einbehaltung von Bezügen. Maßgeblich ist insbesondere, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Maßnahme bestehen.

Die Entfernung betrifft auch Besoldung und Versorgung

Bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geht es nicht um eine gewöhnliche arbeitsrechtliche Kündigung. Mit ihr endet das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Nach § 10 LDG NRW gehen insbesondere die Ansprüche auf Dienstbezüge und beamtenrechtliche Versorgung verloren. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Das Gesetz sieht zwar grundsätzlich einen zeitlich begrenzten Unterhaltsbeitrag vor; dieser kann jedoch unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Er ist kein dauerhafter Ersatz für die bisherige Versorgung.

Der Verlust der beamtenrechtlichen Versorgung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass sämtliche Alterssicherungsansprüche entfallen. Bei einem Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 8 Absatz 2 SGB VI in Betracht. Die wirtschaftlichen Folgen einer Dienstentfernung müssen deshalb gesondert geprüft werden.

Berufung: Ein Monat für Einlegung und grundsätzlich auch für die Begründung

Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht nach § 64 Absatz 1 LDG NRW die Berufung zum Oberverwaltungsgericht offen. Besonders wichtig ist die Frist: Die Berufung muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt und begründet werden. Eine Verlängerung der Begründungsfrist setzt einen rechtzeitig vor deren Ablauf gestellten Antrag voraus. Wer lediglich fristwahrend Berufung einlegt und die Begründung auf später verschiebt, riskiert deshalb die Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

Diese verfahrensrechtlichen Angaben beziehen sich auf das nordrhein-westfälische Landesdisziplinarrecht. Bei Beamten anderer Dienstherren ist das jeweils anwendbare Disziplinargesetz gesondert zu prüfen.

Rechtstipp: Den Beamtenstatus von Anfang an mitverteidigen

Die Urteile des VG Münster verdeutlichen das eigenständige Risiko eines Disziplinarverfahrens. Eine Bewährungsstrafe und ein Strafmaß unterhalb der Schwelle des gesetzlichen Verlusts der Beamtenrechte sind keine Garantie für den Verbleib im Dienst. Umgekehrt darf eine Entfernung nicht ohne die gesetzlich gebotene Würdigung des Einzelfalls erfolgen. Gerade darin liegt ein wesentlicher Ansatzpunkt für eine wirksame Verteidigung.

Warten Sie mit der rechtlichen Prüfung nicht bis zur Zustellung eines Entfernungsurteils. Wenn gegen Sie strafrechtlich oder disziplinarrechtlich ermittelt wird, sollte die Sicherung Ihres Beamtenstatus frühzeitig Teil der Verteidigungsstrategie sein. Lassen Sie den konkreten Vorwurf und die bestehenden Handlungsmöglichkeiten durch Rechtsanwalt Dr. Usebach prüfen, bevor Sie eine möglicherweise folgenreiche Erklärung abgeben.