Entziehung der Fahrerlaubnis nach E-Bike-Unfall mit 1,6 Promille

17. Dezember 2019 -

Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss 12.12.2019 zum Aktenzeichen 3 L 1216/19 entschieden, dass Werte ab 1,6 Promille nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 17.12.2019 ergibt sich:

Bei einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers aus dem Kreis Düren mit einem E-Bike im September 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille kam es zu einem Unfall. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dem Antragsteller wurde daraufhin im September 2019 die Fahrerlaubnis entzogen.

Das VG Aachen hat den Eilantrag dagegen abgelehnt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin. Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargetan, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat. Seine Angaben zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatellisierend eingestuft. Mit dem Ergebnis der Haarprobe, die eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG) ergeben habe, seien diese Angaben nicht vereinbar. Das Einheitszeichen pg stehe für Pikogramm als physikalische Einheit für die Masse eines Körpers. Ein Pikogramm sei ein Billiardstel Kilogramm.

Die Erklärung des Antragstellers, die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare würden regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt (sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel), hat das Verwaltungsgericht nicht überzeugt. Nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln werde ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt wurde. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein.