Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. April 2026 zum Aktenzeichen 2 L 226/26.KO entschieden, dass ein Soldat nicht allein wegen eines fehlenden Mindestdienstalters in einem Feldwebeldienstgrad von Beförderungsverfahren zum Stabsfeldwebel ausgeschlossen werden darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab der Bundesrepublik Deutschland im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, dem antragstellenden Soldat bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Beförderung zum Stabsfeldwebel eine entsprechende Planstelle freizuhalten.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 12/2026 vom 01.06.2026 ergibt sich:
Der Antragsteller war im streitgegenständlichen Beförderungsverfahren nicht berücksichtigt worden, weil er die von der Bundeswehr in bislang geübter Verwaltungspraxis geforderte Mindestdienstzeit im Feldwebeldienstgrad noch nicht erreicht hatte.
Dieses Vorgehen sei rechtswidrig, so die Koblenzer Richter. Die verlangte Mindestdienstzeit – je nach Einstiegsamt werde von den Bewerbern im Ergebnis eine Dienstzeit zwischen elf und 16 Jahren im Feldwebeldienstgrad gefordert – verstoße gegen den bei der Vergabe von öffentlichen Ämtern zu beachtenden Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mindestdienstzeit sei kein leistungsbezogenes Kriterium. Ein höheres Dienstalter gehe nicht stets mit einem höheren Leistungsstand einher. Es sei für die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ferner nicht zwingend erforderlich, den Leistungsgrundsatz ausnahmsweise hinter starre Dienstzeiten zurücktreten zu lassen. Im Gegenteil führe Leistungskonkurrenz zur bestmöglichen Besetzung von Dienstposten und gewährleiste die Schlagkraft der Streitkräfte für eine effektive Aufgabenwahrnehmung. Ungeachtet dessen fehle es für die Festsetzung der Mindestdienstzeiten an einer hinreichenden Rechtsgrundlage, weil sie lediglich in einer Verwaltungsvorschrift vorgesehen sei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.