EuG-Entscheidung zu Kartell auf dem Luftfrachtmarkt

30. März 2022 -

Das Gericht der Europäischen Union hat am 30.03.2022 zu den Aktenzeichen T-323/17, T-324/17, T-325/17, T-326/17, T-334/17, T-337/17, T-338/17, T-340/17, T-341/17, T-342/17, T-343/17, T-344/17, T-350/17 über die Klagen mehrerer Luftfahrtunternehmen zu entschieden.

Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 53/2022 vom 30.03.2022 ergibt sich:

Am 9. November 2010 nahm die Europäische Kommission einen Beschluss1 bezüglich mehrerer auf dem Luftfrachtmarkt aktiver Unternehmen (im Folgenden: Fluggesellschaften) an, die zwischen Dezember 1999 und Februar 2006 an einem Preiskartell beteiligt gewesen waren, und verhängte Geldbußen in einer Gesamthöhe von 790 Millionen Euro gegen diese Unternehmen. Lufthansa und zwei ihrer Tochtergesellschaften, die die Anwendung der Kronzeugenregelung von 20022 beantragt hatten, wurde der Erlass der Geldbuße zuerkannt. Die Kommission stellte fest, dass die Fluggesellschaften gegen verschiedene Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (EG-Schweiz) verstoßen hatten. Das Kartell umfasste verschiedene Bestandteile der Preise für auf diesem Markt erbrachte Dienstleistungen, insbesondere die Einführung von „Treibstoffaufschlägen“ und „Sicherheitsaufschlägen“, sowie die Weigerung, Spediteuren eine Provision auf diese Aufschläge zu bezahlen. Mit Urteilen vom 16. Dezember 20153 gab das Gericht der Europäischen Union Klagen gegen diesen Beschluss statt und erklärte ihn aufgrund ihm inhärenter Widersprüche, die geeignet waren, die Verteidigungsrechte der in Rede stehenden Unternehmen zu beeinträchtigen und ihn der gerichtlichen Kontrolle zu entziehen, für nichtig.

Am 17. März 2017 nahm die Kommissionen einen neuen Beschluss4 an, in dem sie den vom Gericht aufgezeigten Begründungsmangel behob.

Die Fluggesellschaften, die den Beschluss vom 9. November 2010 angefochten hatten, erhoben erneut Klagen beim Gericht und beantragten die Nichtigerklärung des Beschlusses oder die Herabsetzung der verhängten Geldbußen.

Das Gericht weist die Klagen von Martinair Holland, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij (KLM), Cargolux Airlines, Air France-KLM, Air France, Lufthansa u. a., Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo ab und erhält die von der Kommission gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen aufrecht.

Soweit der Beschluss der Kommission Japan Airlines, Air Canada, British Airways, Cathay Pacific Airways, SAS Cargo Group u. a., Latam Airlines Group und Lan Cargo betrifft, wird er hingegen teilweise für nichtig erklärt.

Japan Airlines: Hinsichtlich der Strecken von Drittstaaten in den EWR weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission auch eine außerhalb des Gebiets der Union oder des EWR gezeigte Verhaltensweise feststellen und ahnden kann, wenn sie innerhalb der Union oder des EWR durchgeführt wurde oder wenn vorhersehbar war, dass sie dort unmittelbare und wesentliche Auswirkungen haben werde. Die Kommission habe durch die Annahme, dass es vorhersehbar gewesen sei, dass die Zuwiderhandlung solche Auswirkungen haben werde, auch was die genannten Strecken betreffe, keinen Rechtsfehler begangen. Sie war nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung aufzuzeigen, da es sich um eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung handelt.

In Bezug auf die Strecken innerhalb des EWR und die Strecken zwischen der Union und der Schweiz stellt das Gericht fest, dass die Kommission zu Unrecht die Verantwortlichkeit von Japan Airlines angenommen hat, da der in Rede stehende Beschluss über zehn Jahre nach Beendigung des streitigen Verhaltens und somit nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen ist.

Air Canada und British Airways: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission teilweise für nichtig, soweit darin die Beteiligung dieser beiden Fluggesellschaften an jenem Teil der Zuwiderhandlung festgestellt wird, der sich auf die Weigerung bezieht, Provisionen auf die Aufschläge zu bezahlen. Die von Air Canada im Rahmen des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelten Dokumente, die diese im Anschluss hatte zurückziehen wollen, hat die Kommission hingegen zu Recht berücksichtigt.

Cathay Pacific Airways: Der Umstand, dass ihr von der Kommission in Bezug auf die Strecken innerhalb des EWR und die Strecken zwischen der Union und der Schweiz eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde, stellt dem Gericht zufolge einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften dar.

Latam Airlines Group und Lan Cargo: Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission teilweise für nichtig, soweit darin die Beteiligung dieser Fluggesellschaften an jenen Teilen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt wird, die den Sicherheitsaufschlag und die Weigerung der Zahlung von Provisionen auf die Aufschläge betreffen. Außerdem hat die Kommission die Beteiligung dieser beiden Fluggesellschaften an dem Teil der Zuwiderhandlung, der sich auf den Treibstoffaufschlag bezieht, für den Zeitraum vor dem 22. Juli 2005 nicht bewiesen und gegen die Verjährungsvorschriften verstoßen, als sie die beiden Fluggesellschaften für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf den Strecken innerhalb des EWR, den Strecken zwischen der Union und der Schweiz und den Strecken zwischen den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht der Europäischen Union angehören, und Drittstaaten verantwortlich gemacht und belangt hat.

SAS Cargo Group u. a.: Im Gegensatz zur Kommission geht das Gericht davon aus, dass die SAS AB, die SAS Cargo Group A/S und die Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden nicht an dem Teil der Zuwiderhandlung beteiligt waren, der die Weigerung der Zahlung von Provisionen auf die Aufschläge betrifft. Außerdem haben diese Fluggesellschaften auf den Strecken von Thailand in die Union während eines Teils der Dauer der Zuwiderhandlung hinsichtlich des Treibstoffaufschlags nicht gegen die kartellrechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts oder des EWR-Abkommens verstoßen. Um jedoch die Gleichbehandlung der belangten Fluggesellschaften zu gewährleisten, erhöht das Gericht einen Teil der verhängten Geldbußen, indem es seine Berechnung um den auf den Strecken innerhalb von Dänemark, Schweden und Norwegen erzielten Umsatz ergänzt.

Übersicht über die Geldbußen

Fluggesellschaften Von der Kommission festgesetzte Geldbuße (in Millionen €) Vom Gericht festgesetzte Geldbuße (in Millionen €)
Martinair Holland 15,40 Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)
SAS

SAS Cargo Group

Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden

5,36

(Scandinavian Airlines System Denmark- Norway-Sweden als Alleinschuldnerin)

4,25

(SAS Cargo Group und Scandinavian Airlines System Denmark- Norway-Sweden gesamtschuldnerisch)

5,27

(SAS, SAS Cargo Group und Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden gesamtschuldnerisch)

32,98 (SAS Cargo Group und SAS gesamtschuldnerisch)

22,31

(SAS Cargo Group als Alleinschuldnerin)

7,03 (↑)

(Scandinavian Airlines System Denmark- Norway-Sweden als Alleinschuldnerin)

5,94 (↑)

(SAS Cargo Group und Scandinavian Airlines System Denmark- Norway-Sweden gesamtschuldnerisch)

6,31 (↑)

(SAS, SAS Cargo Group und Scandinavian Airlines System Denmark-Norway-Sweden gesamtschuldnerisch)

29,05 (↓)

(SAS Cargo Group und SAS gesamtschuldnerisch)

21,69 (↓)

(SAS Cargo Group als Alleinschuldnerin)

Koninklijke Luchtvaart Maatschappij (KLM) 2,72

124,44

(gesamtschuldnerisch mit Air France-KLM)

Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)
Air Canada 21,04 17,95 (↓)
Cargolux Airlines International 79,90 Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)
Société Air France 182,92
(gesamtschuldnerisch mit Air France-KLM)
Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)
Air France-KLM 182,92

(gesamtschuldnerisch mit Société Air France)

124,44

(gesamtschuldnerisch mit Air France-KLM)

Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)
Japan Airlines 35,70 28,88 (↓)
British Airways 104,04 84,46 (↓)
Deutsche Lufthansa

Lufthansa Cargo

Swiss International Air Lines

0 0
Cathay Pacific Airways 57,12 47,14 (↓)
Latam Airlines Group

Lan Cargo

8,22

(gesamtschuldnerisch)

2,24 (↓)

(gesamtschuldnerisch)

Singapore Airlines

Singapore Airlines Cargo

74,80

(gesamtschuldnerisch)

Geldbuße wurde aufrechterhalten (=)

1 Beschluss C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache COMP 39258 – Luftfracht).

2 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

3 Urteile des Gerichts vom 16. Dezember 2015: Air Canada/Kommission, T-9/11, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij/Kommission, T-28/11, Japan Airlines/Kommission, T-36/11, Cathay Pacific Airways/Kommission, T-38/11, Cargolux Airlines/Kommission, T-39/11, Latam Airlines Group und Lan Cargo/Kommission, T-40/11, Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo/Kommission (T-43/11), Deutsche Lufthansa u. a./Kommission (T-46/11), British Airways/Kommission, T-48/11, SAS Cargo Group u. a./Kommission, T-56/11, Air France-KLM/Kommission, T-62/11, Air France/Kommission, T-63/11, Martinair Holland/Kommission, T-67/11 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 147/15).

4 Beschluss C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sacht AT.39258 – Luftfracht).