Fax statt beA wegen Internetstörung – BGH fordert konkrete Glaubhaftmachung

30. Dezember 2025 -

Einen fristwahrenden Schriftsatz per Fax statt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ans Gericht zu schicken, ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss (Az. VIII ZB 17/25 vom 2. Dezember 2025) klargestellt, dass ein Anwalt, der wegen einer Internetstörung nicht via beA einreichen kann, den technischen Defekt schlüssig und unverzüglich glaubhaft machen muss. Ein bloßer Hinweis wie „Router ausgefallen“ genügt hierfür nicht. Diese Entscheidung unterstreicht erneut die strengen Anforderungen an Anwältinnen und Anwälte im elektronischen Rechtsverkehr.

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt reichte am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist den Schriftsatz für seinen Mandanten nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – elektronisch über beA, sondern ersatzweise per Fax beim Gericht ein. § 130d Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt seit 2022 von Rechtsanwälten die Einreichung als elektronisches Dokument; Fax ist nur noch im Ausnahmefall zulässig. Im vorliegenden Fall versandte der Anwalt den Schriftsatz zwar am nächsten Tag (wenige Stunden nach Fristablauf) erfolgreich über beA, beantragte aber erst wiederum einen Tag später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lieferte dabei die Begründung für sein Vorgehen nach. Er trug vor, am Tag des Fristablaufs habe es in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gegeben, die bis Fristende nicht zu beheben gewesen seien; ein Zugriff auf Internet und damit auf das beA sei unmöglich gewesen.

Das Landgericht Berlin II akzeptierte diese Entschuldigung nicht und verwarf die Berufung als unzulässig. Zwar erlaubt § 130d Satz 2 ZPO ausnahmsweise eine Ersatzeinreichung (etwa per Telefax), wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Doch diese vorübergehende technische Unmöglichkeit habe der Anwalt hier mit dem pauschalen Verweis auf einen Internetausfall nicht hinreichend schlüssig im Sinne von § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft gemacht. Erforderlich sei eine „aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände“, einschließlich konkreter Angaben zur Art des Defekts und zu dessen Behebung. Nur so lasse sich feststellen, ob die behauptete Unmöglichkeit wirklich auf technischen Gründen beruhe und nicht auf Umständen in der Sphäre des Anwalts (etwa Bedienfehler oder fehlende Ausstattung). Im entschiedenen Fall fehlte es an einer solchen Schilderung völlig. Insbesondere hatte der Anwalt nicht dargelegt, welche Hard- und Software in seiner Kanzlei zum Einsatz kommt, wie sich der Fehler geäußert hat, wann genau er auftrat und welche Gegenmaßnahmen er ergriffen hat. Unklar blieb auch, warum die Störung nur wenige Stunden nach Fristablauf behoben werden konnte. Außerdem erfolgte der Hinweis auf die Internetstörung erst zwei Tage nach Fristablauf und damit deutlich verspätet – nach Ansicht des Gerichts hätte die Glaubhaftmachung zeitgleich mit der Fax-Einreichung erfolgen müssen.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Rechtsbeschwerde des Anwalts zurückgewiesen. Nach Auffassung des VIII. Zivilsenats fehlte es bereits an der schlüssigen Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit der fristgerechten beA-Übermittlung. § 130d Satz 2 ZPO erlaubt die Einreichung nach den alten Regeln (Papier oder Fax) nur, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Diese Ausnahmevorschrift ist laut BGH eng auszulegen – sie greift nicht, wenn die Hindernisse in der Person oder Sphäre des Einreichers liegen. Anwälte sind verpflichtet, die notwendigen technischen Einrichtungen – einschließlich aktueller Geräte und Software – vorzuhalten. Eigene Versäumnisse (z. B. unterlassene Software-Updates, verlorene Karten oder Bedienfehler) können daher nicht als „technische Störung“ geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall genügte der pauschale Vortrag des Anwalts den Anforderungen nicht. Er hatte lediglich erklärt, in seiner Kanzlei habe es „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gegeben, wodurch kein Internetzugriff und keine beA-Nutzung möglich gewesen seien. Das stellt keine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Fehlerbeschreibung dar – vielmehr blieb völlig offen, was konkret gestört war und wodurch sich der Fehler bemerkbar machte. Der BGH monierte: „Es fehlt bereits an einer Schilderung des konkret aufgetretenen Fehlerbildes (z. B. einer vom Computer angezeigten Fehlermeldung oder bestimmter Signale des Internetrouters)“. Die bloße Behauptung einer Internetstörung erlaubt angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen nämlich keinen verlässlichen Rückschluss darauf, dass die Einreichung aus technischen und nicht aus anwaltlichen Gründen scheiterte. Vielmehr hätte der Anwalt detailliert darlegen müssen, welches technische Problem vorlag und wie es sich äußerte, welche Schritte er zur Behebung unternahm und dass es sich um eine vorübergehende Störung handelte. Eine laienverständliche Beschreibung des Defekts und der ergriffenen Maßnahmen genügt hierfür – sie muss nur erkennen lassen, dass ein Bedienungsfehler unwahrscheinlich ist.

Diesen Anforderungen wurde der Anwalt nicht gerecht. Auch der später nachgeschobene Hinweis auf einen vom Provider automatisch aktualisierten Router änderte daran nichts. Denn noch immer fehlte es an einem konkreten Vortrag zum Fehlerbild und dazu, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Störung handelte. Zudem rügte der BGH die verspätete Glaubhaftmachung: Nach § 130d Satz 3 ZPO muss der Anwalt die technische Unmöglichkeit unverzüglich glaubhaft machen, am besten zeitgleich mit der Ersatzeinreichung. Die Karlsruher Richter stellten klar: „Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit hat nach der Intention des Gesetzgebers möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen“. Ein Wahlrecht, den Defekt erst später (auch nicht innerhalb der „Unverzüglichkeit“) zu erläutern, besteht nicht. Nur ausnahmsweise mag ein Nachreichen zulässig sein, wenn der Anwalt das Problem extrem kurzfristig – etwa wenige Minuten vor Fristende – bemerkt und daher nicht mehr alles im Fax-Schriftsatz ausführen konnte. Im vorliegenden Fall hätte der Anwalt jedoch zumindest einen kurzen Hinweis auf die Störung direkt im Fax unterbringen können. Dass er die Erklärung stattdessen erst Tage später nachlieferte, war jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des Gesetzes.

Abschließend hat der VIII. Zivilsenat noch betont, dass dieser Fall anders liegt als jener, in dem kürzlich der III. Zivilsenat einer Anwältin Wiedereinsetzung gewährte. In jenem Fall (Beschl. v. 24.4.2025, Az. III ZB 12/24) hatte die Anwältin sehr wohl schlüssig glaubhaft gemacht, dass am Fristtag um 22:56 Uhr noch ein Schriftsatz erfolgreich per beA versandt wurde, bevor die Internetverbindung „zwischenzeitlich abgebrochen“ sei – sichtbar auf ihrem Laptop durch ein plötzlich erscheinendes Weltkugel-Symbol. Diese konkrete Schilderung des Ablaufs und des Fehleranzeigens wurde als ausreichend erachtet. Im vorliegenden Fall fehlte es gerade an einer solchen nachvollziehbaren und zeitnahen Darstellung der Störung, sodass die Versagung der Wiedereinsetzung konsequent war.

Praxishinweis für Anwälte

Der Beschluss des BGH macht deutlich, dass im elektronischen Rechtsverkehr höchste Sorgfalt geboten ist. Technische Probleme beim beA entbinden nicht von der Formpflicht, es sei denn, man erfüllt strikt die gesetzlichen Ausnahmeanforderungen. Anwältinnen und Anwälte sollten daher Vorsorge treffen und im Störungsfall umsichtig handeln, um keine Fristversäumnisse zu riskieren. Aus der Entscheidung lassen sich folgende praktische Tipps ableiten:

  • Technische Ausstattung aktuell halten: Stellen Sie sicher, dass Ihre beA-Zugangskarte, Hardware und Software auf dem neuesten Stand und funktionstüchtig Regelmäßige Updates und Tests des beA-Zugangs reduzieren das Risiko, dass ein Problem in Ihrer eigenen Kanzlei-Sphäre auftritt. Eigene Versäumnisse (z. B. veraltete Software oder fehlende Internet-Redundanz) gelten nicht als “technischer Grund” und schützen nicht vor Rechtsnachteilen.
  • Fristen im Blick behalten: Planen Sie bei fristgebundenen Schriftsätzen ausreichend Puffer ein, um eventuelle Übermittlungsprobleme rechtzeitig zu bemerken und alternative Schritte einleiten zu können. Last-Minute-Einreichungen erhöhen das Risiko, bei technischen Störungen in Zeitnot zu geraten.
  • Bei beA-Störung weiter versuchen & Alternativen prüfen: Tritt kurz vor Fristablauf eine Störung auf, sollten Sie zunächst alle naheliegenden Schritte zur Fehlerbehebung ausschöpfen. Versuchen Sie, den Schriftsatz von einem anderen Rechner oder über eine alternative Internetverbindung (z. B. Mobil-Hotspot) zu versenden. Prüfen Sie auch, ob Kollegen oder Mitarbeiter den Versand über ihr beA vornehmen können. Wichtig ist, dass Sie bis zum letzten möglichen Zeitpunkt versuchen, elektronisch einzureichen, um dem Gericht notfalls glaubhaft darlegen zu können, dass keine Möglichkeit der beA-Nutzung bestand.
  • Fax nur mit ausführlicher Fehlerdarlegung nutzen: Wenn die elektronische Übermittlung tatsächlich vorübergehend technisch unmöglich ist und die Frist abzulaufen droht, bleibt die Ersatzeinreichung per Fax (oder in Papierform) als Rettungsanker gemäß § 130d Satz 2 ZPO. In diesem Fall muss jedoch gleichzeitig mit dem Fax eine glaubhafte Erklärung des technischen Defekts mitgeschickt werden. Formulieren Sie am besten schon im Fax-Anschreiben oder im Schriftsatz selbst einen Absatz, der die Störung beschreibt. Diese Darstellung sollte so konkret und nachvollziehbar wie möglich sein: Geben Sie an, woran Sie den Ausfall bemerkten (z. B. Fehlermeldung im beA-Client oder rote Status-LED am Router), wann und wie lange das Problem auftrat, und welche Maßnahmen Sie ergriffen haben (Router-Neustart, Anruf beim Provider, Wechsel des Arbeitsplatzes etc.). Legen Sie dar, dass der Defekt bis Fristende nicht behoben werden konnte, aber nur vorübergehend bestand (etwa indem Sie erwähnen, wann es kurz darauf wieder funktionierte). Durch eine solche „aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung“ stellen Sie sicher, dass das Gericht die technischen Gründe klar von einem möglichen Anwaltsfehler unterscheiden kann.
  • Belege und Versicherung beifügen: Soweit möglich, untermauern Sie Ihre Schilderung mit Beweismitteln. Hilfreich können zum Beispiel Screenshots von Fehlermeldungen, E-Mails/Statusmeldungen des beA-Supports oder eine schriftliche Bestätigung des Internetproviders über eine Störung sein. Auch eine eidesstattliche Versicherung Ihres Kanzleipersonals oder von Ihnen selbst kann die Glaubhaftmachung stützen (§ 294 ZPO). Wichtig ist, dass alle Indizien ein stimmiges Bild ergeben, das Bedienungsfehler oder organisatorische Versäumnisse als Ursache ausschließt.
  • Unverzüglichkeit wahren: Halten Sie die Frist zur Glaubhaftmachung strikt ein. Die Darlegung sollte zeitgleich mit der Fax-Einreichung erfolgen oder jedenfalls sofort anschließend. Ein späterer Nachschub wird vom BGH nur in absoluten Ausnahmefällen toleriert, etwa wenn die Störung wirklich erst in letzter Minute erkannt wurde. Verzögern Sie die Erklärung also keinesfalls leichtfertig. Im Zweifel reicht ein kurzer Hinweis im Fax („wegen [konkrete Störung] per Fax, ausführliche Begründung folgt“) – den Sie dann umgehend detailliert nachreichen –, als gar keine Angabe.
  • Elektronische Nachreichung nicht vergessen: Senden Sie den Schriftsatz über beA, sobald die technische Störung behoben ist. Dies sollten Sie selbst dann tun, wenn die Frist bereits abgelaufen ist – es dokumentiert, dass die Unmöglichkeit wirklich nur vorübergehend war, und der Schriftsatz letztlich doch noch den vorgeschriebenen Weg gefunden hat. Die umgehende Nachreichung per beA kann Ihre Glaubhaftmachung untermauern und ist oft Voraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag.

Der BGH macht mit seinem Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. VIII ZB 17/25) unmissverständlich deutlich, dass Anwältinnen und Anwälte bei beA-Problemen prozessual in der Pflicht stehen. Wer auf Fax & Co. ausweicht, muss sofort, detailliert und plausibel darlegen, warum ein elektronischer Versand unmöglich war. Andernfalls droht die gnadenlose Konsequenz, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Die Entscheidung ist ein dringender Appell, die beA-Praxis organisatorisch im Griff zu haben und im Ernstfall schnell und umfassend zu reagieren, damit Mandanten kein Rechtsnachteil entsteht. Als Anwalt sollte man also stets vorbereitet sein – und im Zweifel lieber eine Nachtschicht einlegen, um eine ordnungsgemäße elektronischen Einreichung (oder zumindest deren schlüssige Glaubhaftmachung) sicherzustellen, als auf das sprichwörtliche „Pech mit dem Router“ zu vertrauen.