Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich der Kosten der Betriebstätigkeit unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2020 zum Aktenzeichen 7 ABR 37/19 entschieden, dass der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber hinsichtlich der Kosten der Betriebstätigkeit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel aufgrund seiner Honorarforderung erstritten und darüber hinaus einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, hat der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen die Möglichkeit, sich auf Kenntnis der mangelnden Erforderlichkeit der entstandenen Kosten durch die Einschaltung des Betriebsratsunternehmens auf Seiten des Betriebsrats zu berufen.

Die zivilprozessrechtliche Entscheidung hat für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.

Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in welchem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.