Früherer Betreiber der Pferdepension Auehof in Mülheim auch beim OVG erfolglos

03. März 2023 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 03.03.2023 zum Aktenzeichen 20 B 999/22 entschieden, dass die von der Stadt Mülheim an der Ruhr gegenüber dem früheren Betreiber der Pferdepension Auehof in Mülheim an der Ruhr getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen weiterhin umgesetzt werden müssen.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 03.03.2023 ergibt sich:

Nachdem die Stadt bei ihren wiederholten Kontrollen jedes Mal festgestellt hatte, dass die Haltung der Tiere auf dem Auehof (Pferde, Rinder, Schafe, Hunde, Kaninchen, Enten und Hühner) nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprach, insbesondere sauberes Trinkwasser fehlte und beanstandete Hygienemängel nicht beseitigt wurden, ordnete sie die Fortnahme und Veräußerung eines Großteils der Tiere an und untersagte dem damaligen Betreiber der Pferdepension, weiterhin Tiere zu halten oder zu betreuen. Den daraufhin vom Betreiber (Antragsteller) gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung während des noch laufenden Klageverfahrens hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb nun beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Fortnahme der Tiere und das umfassende Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sind nach den vorliegenden Erkenntnissen erforderlich, um weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu verhindern. Nach den vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen der Stadt Mülheim an der Ruhr waren sämtliche auf der Hofstelle gehaltenen Tiere nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechend versorgt oder untergebracht. Dies ist ein klarer Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller nicht nur mit der Tierhaltung überfordert war, sondern ihm generell die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, die Bedürfnisse von Tieren angemessen einzuordnen und seiner Verantwortung als Tierhalter gerecht zu werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.