Gaststätten in Brandenburg bleiben geschlossen

12. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es mit Beschluss vom 11.11.2020 zum Aktenzeichen 11 S 111/20 abgelehnt, den Vollzug der die Schließung von Gaststätten anordnenden Regelung in § 10 Absatz 1 der aktuellen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig auszusetzen.

Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 42/2020 vom 12.11.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller hatten geltend gemacht, dass die Verordnung keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage habe, die Schließungsanordnung, die für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe, weder geeignet noch erforderlich sei und sie unverhältnismäßig in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit verletze. Zudem sei die angeordnete Schließung von Gaststätten gleichheitswidrig, da Einzel- und Großhandelsbetriebe geöffnet bleiben und Gottesdienste weiter stattfinden dürften, obwohl von ihnen ein vergleichbares Infektionsrisiko ausgehe.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Eilanträge abgelehnt.

Das Oberverwaltungsgericht ist diesen Argumenten im Wesentlichen aus den Gründen, mit denen bereits die Eilanträge von Tattoo-Studios, Nagel-, Kosmetik- und Massagestudios sowie Sonnen- und Fitnessstudios abgelehnt worden sind, nicht gefolgt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.