Geldstrafen für „Shariah Police“ rechtmäßig

22. Juli 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 29.04.2020 zum Aktenzeichen 3 StR 547/19 in einem Fall, bei dem die Angeklagten – teils in Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah Police“ – nachts durch Wuppertal gezogen waren, die Revisionen gegen die Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot beziehungsweise Beihilfe hierzu verworfen.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 92/2020 vom 20.07.2020 ergibt sich:

Im ersten Rechtsgang hatte der BGH eine freisprechende Entscheidung des LG Wuppertal aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 11.01.2018 – 3 StR 427/17).
Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift „Shariah Police“ versehen war.
Das Landgericht hatte die Teilnahme an dem Rundgang zu Recht als einen Verstoß gegen das Uniformverbot angesehen. Danach mache sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trage. Das LG Wuppertal hatte dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet waren, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.
Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung die Feststellung eines konkreten Zusammentreffens mit der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnenden Personen vorausgesetzt hätte.

Der BGH hat die Revisionen der sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 Versammlungsgesetz bzw. Beihilfe hierzu verworfen.

Nach Auffassung des BGH enthält das Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler. Es war insbesondere nicht gehalten, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden sind, im Rahmen der Gesamtbetrachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.