Gesundheitliche Eignung bei der Verbeamtung trotz chronischer Erkrankung – Urteil des Bundesverwaltungsgericht

14. Februar 2026 -

Gesundheitliche Eignung bei der Verbeamtung trotz chronischer Erkrankung – Urteil des Bundesverwaltungsgericht

Das Urteil stellt klar, dass die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis nicht nur eine Momentaufnahme („aktuell dienstfähig“) ist, sondern eine strenge Prognose bis zur gesetzlichen Altersgrenze verlangt. Eine Verbeamtung kann bereits dann rechtmäßig abgelehnt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) über Jahre hinweg regelmäßige krankheitsbedingte Ausfälle zu erwarten sind, die zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit führen.

Konkret ging es um einen Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienst, der in den höheren Dienst verbeamtet werden wollte. Trotz aktueller Dienstfähigkeit verneinte das Gericht die Eignung wegen einer chronisch fortschreitenden Nierenerkrankung (ADPKD) und der daraus abgeleiteten Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (u. a. Dialyse-/Transplantationsszenarien). Hervorgehoben wird zudem: Teilzeit als denkbare „Kompensation“ rettet die Eignung nicht, weil Vollzeitfähigkeit das Leitbild des Beamtenverhältnisses bleibt.

Für die Praxis besonders bedeutsam ist, dass der Senat sich ausdrücklich von der früheren Formel löst, wonach wahrscheinliche Fehlzeiten in ihrer Summe erst einer (fiktiven) Zurruhesetzung „etliche Jahre“ vor Erreichen der Altersgrenze gleichkommen müssten: Maßgeblich ist nun, ob die dauernde Erfüllung der Dienstpflichten signifikant eingeschränkt ist und das Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit spürbar gestört wäre. In der Kommunikation kursiert teils ein abweichendes Datum; amtlich ausgewiesen ist das Urteil als Entscheidung vom 11.12.2025, während in Sekundärdarstellungen vereinzelt „12.11.2025“ erscheint (offenkundig inkonsistent).

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Er war seit November 2021 als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 14 TVöD) im Geschäftsbereich des BND tätig und bewarb sich im Mai 2023 um Verbeamtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.

Nach amtsärztlicher Untersuchung lehnte der Dienstherr die Übernahme mit Bescheid vom 17.07.2024 ab; der Widerspruch (unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen) blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid 05.05.2025). Im Kern wurde dem Kläger fehlende gesundheitliche Eignung wegen einer chronisch fortschreitenden Erkrankung und der Prognose erheblicher zukünftiger Fehlzeiten entgegengehalten.

Der Kläger argumentierte im Verfahren insbesondere, es fehle an einer hinreichend konkretisierten Prognose; Dialyse(‑)behandlungen seien planbar und führten nicht zwingend zu ganztägigem Ausfall; zudem seien flexible Arbeitszeitregelungen und (sinngemäß) Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub geeignet, die praktische Dienstleistung sicherzustellen; schließlich müsse medizinischer Fortschritt berücksichtigt werden.

Prozessual bedeutsam: Das Verwaltungsgerichtssystem ist bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten der übliche Rechtsweg; hier entschied jedoch das Bundesverwaltungsgericht erst‑ und letztinstanzlich. Das folgt nach der Konzeption des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO für Klagen, denen Vorgänge aus dem Geschäftsbereich des BND zugrunde liegen – begründet mit besonderen Geheimschutzinteressen.

Unklar/unspezifiziert bleiben im amtlichen Text einzelne personenbezogene Details (u. a. Geburtsdatum; konkrete Bezeichnung des beteiligten „Landesamts …“; einzelne Anlagen/Arztbriefe nur nach Datum referenziert).

Rechtliche Würdigung/Entscheidungsgründe

Ausgangspunkt ist das Leistungsprinzip: Ernennungen sind nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen; zur „Eignung“ gehört stets auch die gesundheitliche Eignung. Ist diese nicht gegeben, darf unabhängig von fachlicher Qualifikation nicht verbeamtet werden.

Das Gericht betont zudem die gerichtliche Letztverantwortung: Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung besteht kein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn; die Verwaltungsgerichte entscheiden ohne Bindung an tatsächliche oder rechtliche Wertungen der Behörde. Medizinische Sachkunde ist regelmäßig erforderlich, aber der Arzt bleibt sachverständige Hilfe; die Behörde muss Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und ein eigenes Urteil bilden. Dafür muss ihr das Gutachten vollständig vorliegen – nicht nur zusammenfassend.

Kern der materiellen Prüfung ist die Prognose. Soweit der Gesetzgeber keinen kürzeren Zeitraum bestimmt, umfasst sie den Zeitraum bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Das knüpft u. a. an Lebenszeit‑ und Alimentationsprinzip an (Art. 33 Abs. 5 GG), weil der Dienstherr ein verfassungsrechtlich fundiertes Interesse an einem ausgewogenen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat.

Für aktuell dienstfähige Bewerber gilt nach der fortentwickelten Linie: Der Dienstherr kann gesundheitliche Eignung nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber (a) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist oder (b) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen chronischer Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und dadurch eine erheblich geringere Lebensdienstzeit haben wird. Entscheidend ist dabei „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als > 50 %‑Maßstab.

Eine zentrale Fortentwicklung liegt darin, dass der Senat nicht mehr daran festhält, dass Fehlzeiten „in der Summe“ erst ein Ausmaß erreichen müssten, das einer Pensionierung „etliche Jahre“ vor Altersgrenze gleichkommt. Stattdessen genügt, dass die dauernde Erfüllung der Dienstpflichten signifikant eingeschränkt ist; das Risiko regelmäßigen krankheitsbedingten Ausfalls muss „deutlich erhöht“ sein; allgemeine Lebensrisiken (z. B. Unfall beim Sport) reichen nicht.

Beweisrechtlich differenziert das Gericht zwischen (1) aktueller gesundheitlicher Eignung und (2) prognostischer Entwicklung bis zur Altersgrenze. Die Eignung ist Einstellungsvoraussetzung; bleibt trotz Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) unaufklärbar, ob der Bewerber aktuell geeignet ist, trägt der Bewerber das Risiko der Nichterweislichkeit. Beruht die Ablehnung hingegen auf der Prognose künftiger Einschränkungen trotz aktuell positiven Zustands, trägt der Dienstherr die Beweislast für die Prognosevoraussetzungen.

Auf dieser Grundlage würdigte der Senat die konkreten medizinischen Befunde und die amtsärztliche Einschätzung (u. a. Vernehmung der Amtsärztin als sachverständige Zeugin). Die Amtsärztin erläuterte die ADPKD als fortschreitende Erkrankung bis hin zum Nierenversagen; sie leitete beim Kläger eine rapide Progression und eine 92%‑ige Wahrscheinlichkeit eines Nierenversagens mit Dialysepflicht und ggf. Transplantation „(deutlich) vor dem 60. Lebensjahr“ ab, unter Einbeziehung individueller Faktoren (u. a. Diagnosealter, Genotyp, Bluthochdruck, Mayo‑Klassifikation).

Das Gericht hielt auch den Einwand, Dialyse dauere „nur vier Stunden“, für medizinisch nicht fundiert: Neben Behandlungszeiten seien Leistungsfähigkeitseinbußen, Wegezeiten und Erholungsbedarfe plausibel. Es stellte klar, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht erst bei ganztägigem Ausfall vorliegen; auch stundenweises Fernbleiben ist relevant. Ergänzend verweist der Senat auf die Arbeitsunfähigkeits‑Richtlinie des Gemeinsamer Bundesausschuss, wonach bei Dialyse während Arbeitszeit für Dauer, Anfahrt und notwendige Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit besteht.

Zwei weitere tragende Argumentationsstränge richten sich gegen in der Praxis häufige „Entlastungsbehauptungen“: Erstens ist medizinischer Fortschritt grundsätzlich unbeachtlich, soweit er nicht als gesichert gelten kann (fehlende allgemein anerkannte Studien/Ergebnisse). Zweitens reicht es nicht, dass eine Tätigkeit möglicherweise künftig „nur noch“ in Teilzeit verrichtet werden könnte: Vollzeitbeschäftigung bildet das Leitbild; begrenzte Dienstfähigkeit (§ 45 BBG) ist ein Unterfall der Dienstunfähigkeit, dessen (versorgungsrechtlich und organisatorisch) andere Folgen für Lebenszeitbeamte nicht auf Bewerber übertragen werden können; Teilzeitgewährung bleibt zudem von dienstlichen Belangen abhängig (§ 91 Abs. 1 BBG).

Schließlich verwarf der Senat den Rückgriff auf arbeitszeitrechtliche Kompensationen: Flexible Arbeitszeitregelungen des BND dienten primär der Flexibilisierung und Attraktivität, nicht der Kompensation krankheitsbedingter Ausfälle; ärztliche Behandlungen seien grundsätzlich in der Freizeit wahrzunehmen. Auch § 20 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV (Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bei ärztlich verordneter sonstiger Behandlung) ändere die Prognose nicht und begründe keine „Vorwirkung“ zugunsten von Beamtenbewerbern. Samstagsarbeit steht zudem nicht im Belieben des Bewerbers, sondern bedarf Zustimmung.

Leitsätze/Kernaussagen

Die amtlichen Leitsätze lauten zusammengefasst: Gesundheitliche Eignung fehlt, wenn ein Bewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg wegen chronischer Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und dadurch eine erheblich geringere Lebensdienstzeit haben wird; ebenso fehlt sie, wenn der Bewerber seine Dienstpflichten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur in Teilzeit erfüllen kann.

Darüber hinaus ergeben sich als Kernaussagen für die Verwaltungspraxis: Die Prognose ist eine >50%‑Wahrscheinlichkeitsaussage bis zur Altersgrenze; „planbare Therapie“ schließt krankheitsbedingte Fehlzeiten nicht aus; stundenweise Ausfälle zählen; medizinischer Fortschritt bleibt außer Betracht, solange er nicht als gesichert gilt; flexible Arbeitszeit/Sonderurlaub kompensieren organisatorisch, ersetzen aber nicht die gesundheitliche Vollzeiteignung.

Hervorzuheben ist schließlich die ausdrückliche Abkehr von der früheren Zusatzanforderung „etliche Jahre“: Für Beamte und Dienstherren verschiebt sich damit in vielen Fällen die argumentative „Schwelle“, weil die Diskussion nicht mehr rechnerisch auf eine fiktive Vorruhestandsdauer verengt, sondern auf die erhebliche Störung der dauerhaften Dienstleistung durch regelmäßige Ausfälle erweitert wird.

Praktische Auswirkungen für Beamte

Für Beamtenbewerber (auch bereits ausgewählte „designierte Gewinner“ einer Auswahlrunde) verschärft sich die praktische Relevanz amtsärztlicher Prognosen: Selbst bei unstreitiger aktueller Dienstfähigkeit kann eine chronische, progrediente Erkrankung zur Ablehnung führen, wenn die medizinische Gesamtschau (individuelle Risikofaktoren, Therapieaufwand, Leistungsbild) ein deutlich erhöhtes Risiko regelmäßiger Ausfälle nahelegt. Das Urteil zeigt, dass die gerichtliche Überzeugungsbildung stark auf nachvollziehbar individualisierte amtsärztliche Erläuterungen gestützt werden kann.

Für aktive Beamte ist das Urteil vor allem mittelbar bedeutsam: Es trennt scharf zwischen Anforderungen an Bewerber und den Rechtsfolgen späterer Erkrankung im Lebenszeitbeamtenverhältnis. Instrumente wie begrenzte Dienstfähigkeit (§ 45 BBG) oder Teilzeit (§ 91 BBG) sind auf Lebenszeitbeamte zugeschnitten und können nicht als „Einstellungskompensation“ vorweggenommen werden. In der Personalpraxis bedeutet das: Wer bereits im Eintrittszeitpunkt voraussichtlich nur teilzeitfähig wäre, erfüllt nach dieser Linie die gesundheitliche Eignung nicht – selbst wenn dienstliche Gestaltungsmöglichkeiten im späteren Verlauf denkbar sind.

Für Ruhestandsbeamte ist das Urteil nur in besonderen Konstellationen praktisch relevant (z. B. bei einer erneuten Berufung/Verwendung oder statusrechtlichen Wechseln, soweit überhaupt vorgesehen): Auch dann wird eine Ernennung/Ernennungsentscheidung regelmäßig eine Eignungsprüfung voraussetzen. Die Entscheidung selbst differenziert solche Sonderfälle nicht weiter; sie betrifft unmittelbar einen Einstellungsbewerber für ein Beamtenverhältnis auf Probe.

Für Bundes‑, Landes‑ und Kommunalverwaltungen ist die Entscheidung als höchstrichterliche Leitlinie zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 GG und den entsprechenden einfachgesetzlichen Eignungsnormen praktisch hochwirksam: Auch wenn konkrete Regelungen (z. B. Altersgrenzen, Teilzeitstatbestände, ggf. Abschaffung des Vorverfahrens) im Landesrecht variieren können, bleibt das verfassungsrechtliche Grundmodell der prognostischen gesundheitlichen Eignung zentral.

Spezifisch für Verfahren mit BND‑Bezug tritt ein weiterer Praxisfaktor hinzu: Wegen § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO werden bestimmte Klagen erst‑ und letztinstanzlich beim Bundesverwaltungsgericht geführt; der Zweck liegt gerade darin, Geheimschutzrisiken durch mehrinstanzliche Verfahrensverteilung zu reduzieren. Für Betroffene verkürzt das faktisch die „Fehlerkorrekturkette“ im Instanzenzug und erhöht die Bedeutung eines frühzeitigen, vollständigen Vortrags schon im behördlichen und erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren.

Unterspezifiziert bleibt, ob und inwieweit die Entscheidungsgründe auf besondere Statusgruppen (Richter, Soldaten) unmittelbar übertragbar sind. Zwar wird die SUrlV in der Entscheidung als Norm genannt, die auch Bundesrichter erfasst; eine eigenständige Differenzierung nach Richter‑/Soldatenstatus nimmt das Urteil jedoch nicht vor.

Konkrete Handlungsempfehlungen

Für Beamtenbewerber ist nach dieser Rechtsprechung entscheidend, die „Prognosefront“ medizinisch und juristisch sauber aufzubauen. Ein pauschaler Hinweis „aktuell beschwerdefrei“ oder „Therapie planbar“ reicht regelmäßig nicht, wenn der Dienstherr (gestützt auf Amtsärzte) eine über Jahrzehnte reichende Wahrscheinlichkeitsprognose behauptet. Sinnvoll ist vielmehr eine individualisierte fachärztliche Stellungnahme, die (1) den konkreten Krankheitsverlauf, (2) die voraussichtliche Entwicklung bis zur Altersgrenze, (3) die zu erwartenden quantitativen Fehlzeiten (Häufigkeit/Dauer) und qualitativen Leistungseinschränkungen, (4) die Wahrscheinlichkeit maßgeblicher Ereignisse (z. B. Dialyse-/Transplantationsbedarf) und (5) Belastbarkeit unter Vollzeitbedingungen nachvollziehbar adressiert. Das Urteil zeigt zugleich, dass Gerichte stark auf die innere Schlüssigkeit medizinischer Begründungen und deren Personalisierung abstellen.

Praktisch wichtig ist außerdem die Akten‑ und Gutachtenlage: Der Dienstherr muss das vollständige amtsärztliche Gutachten zur Grundlage seiner Entscheidung machen und dieses vollständig zur Kenntnis nehmen. Für Betroffene folgt daraus der handfeste Ansatzpunkt, frühzeitig (spätestens im Widerspruch) auf vollständige Nachvollziehbarkeit der medizinischen Prognose zu dringen und eine fehlende oder nur summarische Gutachtenbasis zu rügen.

Bei chronischen Erkrankungen mit therapiebedingten Abwesenheiten (z. B. regelmäßige Behandlungen) sollte zudem ausdrücklich berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung nicht nur ganztägige, sondern auch stundenweise Fehlzeiten relevant sind und dass bei Dialyse im Arbeitszeitfenster sogar die sozialrechtliche Arbeitsunfähigkeits‑Dogmatik (G‑BA‑Richtlinie) herangezogen werden kann. Wer argumentiert, Behandlungen seien „kurz“ oder „nachholbar“, benötigt deshalb eine belastbare medizinische Aussage zur tatsächlichen Arbeitsfähigkeit am Behandlungstag (inkl. Wege‑/Ruhezeiten) und zur realistischen Gestaltung im konkreten dienstlichen Setting.

Auch organisatorische Kompensationsangebote (Gleitzeit, Samstagsarbeit, Sonderurlaub) sollten nicht „übersetzt“ werden als rechtlicher Eignungsersatz. Das Urteil legt nahe, dass solche Regelungen – selbst wenn sie im Beamtenverhältnis gelten – die eigentliche Frage nicht lösen: ob der Bewerber die Dienstpflichten dauerhaft in dem vom Leitbild geforderten Vollzeitumfang erfüllen kann. Insbesondere ist Teilzeit keine sichere „Einstellungsstrategie“, weil Vollzeit die Regel bleibt und Teilzeit von dienstlichen Belangen abhängen kann.

Formulierungsvorschläge (Beispielbausteine) für die Praxis:

Antrag auf Übersendung/Vorlage des vollständigen amtsärztlichen Gutachtens (behördliches Verfahren/Widerspruch):
„Ich bitte um Übersendung bzw. vollständige Einsicht in das der Entscheidung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten einschließlich sämtlicher Befunde und Begründungsteile. Eine nur zusammenfassende Mitteilung genügt zur Nachvollziehbarkeit der Eignungsentscheidung nicht. Vorsorglich rüge ich, dass ohne vollständige Gutachtengrundlage eine eigenverantwortliche behördliche Entscheidung über die gesundheitliche Eignung nicht möglich ist.“

Widerspruchsbegründung (Schwerpunkt Prognosemaßstab/Beweislast):
„Die Ablehnung stützt sich auf eine Prognose bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Eine solche Prognose darf mir nur entgegengehalten werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (> 50 %) eine für die Eignung relevante Einschränkung bis zur Altersgrenze eintreten wird. Ich bestreite das Vorliegen tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkte und lege hierzu die beigefügte fachärztliche Stellungnahme vor, die den individuellen Verlauf und die voraussichtlichen Fehlzeiten konkretisiert. Soweit eine negative Prognose behauptet wird, ist diese medizinisch belastbar zu belegen.“

Hilfsweise: Antrag auf ergänzende amtsärztliche Begutachtung / fachärztliches Obergutachten:
„Hilfsweise beantrage ich die Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme bzw. eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens, da die bisherige Bewertung die individuellen Besonderheiten meines Krankheitsverlaufs und die tatsächliche Leistungsfähigkeit unter Vollzeitbedingungen nicht nachvollziehbar abbildet.“

Diese Bausteine müssen an Zuständigkeiten, Landesrecht und den konkreten Bescheid angepasst werden; sie orientieren sich an den tragenden Maßstäben der Entscheidung (vollständige Gutachtengrundlage, >50%‑Prognose, Personalisierung der medizinischen Würdigung, Differenzierung zwischen aktueller Eignung und Prognose).

Zu den Risiken sollte stets zählen: Wer im Einstellungsverfahren Gesundheitsumstände unvollständig oder unzutreffend darstellt, kann später statusrechtliche Folgen auslösen. Nach Beamtenstatusrecht ist eine Ernennung u. a. bei arglistiger Täuschung zurückzunehmen; außerdem kann schuldhafte Pflichtverletzung disziplinarrechtlich relevant werden. Daher ist eine konsistente, wahrheitsgemäße und dokumentierte Kommunikation im Gesundheitsfragebogen/bei amtsärztlichen Untersuchungen essenziell.

Mögliche Rechtsbehelfe und Fristen

Für Betroffene ist eine schnelle Fristenkontrolle zentral, weil sich beamtenrechtliche Streitigkeiten häufig um statusrechtliche „Stichtage“ (Ernennung/Planstelle/Beendigung) drehen und Eilrechtsschutz praktisch entscheidend sein kann. Die nachfolgende Übersicht nennt die typischen Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht; im Einzelfall können Landesrecht und Sonderzuständigkeiten (z. B. BND‑Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) Abweichungen bewirken.

Rechtsbehelf/Schritt Typischer Anwendungsfall Regelfrist/Timing Form/Belege (Kurzpraxis)
Widerspruch Ablehnender Bescheid zur Einstellung/Übernahme (sofern Vorverfahren nicht ausgeschlossen) 1 Monat ab Bekanntgabe Schriftlich/elektronisch oder zur Niederschrift; Begründung: medizinische Gegenbelege, Rüge fehlender Individualisierung
Verpflichtungsklage Ablehnung der Ernennung/Übernahme; ggf. nach erfolglosem Widerspruch 1 Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids; ohne Vorverfahren: 1 Monat ab Bekanntgabe Schriftform des Schriftsatzes; vollständige Anlagen (Gutachten, Facharztberichte)
Einstweilige Anordnung Sicherung einer Planstelle/Verhinderung anderweitiger Besetzung; vor oder parallel zur Klage „So schnell wie möglich“ (Dringlichkeit) Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch/‑grund; häufig zentrale Weichenstellung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Fristversäumnis ohne Verschulden Antrag unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses; Begründung und Nachholung der versäumten Handlung Substantiierte Darlegung/Belege zum Hindernis (z. B. Zustellprobleme, Krankheit)
Anhörungsrüge Verletzung rechtlichen Gehörs durch gerichtliche Entscheidung, wenn kein anderes Rechtsmittel gegeben ist 2 Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung Konkrete Darlegung des Gehörsverstoßes; Zeitpunkt der Kenntnis glaubhaft machen
Verfassungsbeschwerde Grundrechtsgleiche Rechte (z. B. Art. 33 Abs. 2 GG) nach Erschöpfung des Rechtswegs 1 Monat ab Zustellung/Mitteilung der vollständigen Entscheidung Schriftlich, in deutscher Sprache; strenge Begründungs‑/Beleganforderungen

Rechtsgrundlagen der Regelfristen sind insbesondere (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Widerspruchsfrist § 70 VwGO und Vorverfahren § 68 VwGO; Klagefrist § 74 VwGO (gilt für Verpflichtungsklage entsprechend); bei fehlender/fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung § 58 VwGO; Eilrechtsschutz § 123 VwGO; Wiedereinsetzung § 60 VwGO; Anhörungsrüge § 152a VwGO.

Für die Fristberechnung sind regelmäßig § 57 VwGO i. V. m. § 222 ZPO sowie §§ 187, 188 BGB relevant (Ereignisfrist, Monatsfrist, Wochenenden/Feiertage).
Für die Verfassungsbeschwerde sind u. a. § 90 Abs. 2 und § 93 BVerfGG (Rechtswegerschöpfung/Monatsfrist) sowie die Formanforderungen nach § 23 BVerfGG maßgeblich; das Bundesverfassungsgericht weist in seinen Merkblättern ausdrücklich auf die strengen Formerfordernisse hin.

Haftungsausschluss

Dieser Beitrag ist ein allgemeiner, praxisorientierter Rechtstipp für Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Beamten‑ und Verfahrensrecht sind stark von den konkreten Umständen (Dienstherr, Laufbahn, Landesrecht, Status, Gesundheitsbild, Gutachtenlage, Verfahrensstand) abhängig; bereits kleine Abweichungen können die rechtliche Bewertung und die einzuhaltenden Fristen verändern.

Insbesondere bei Einstellungs‑/Ernennungsverfahren mit gesundheitlichen Fragen sind die Anforderungen an medizinische Darlegung, Beweisführung und Fristenkontrolle hoch. Wer Rechtsbehelfe erwägt, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen und Unterlagen (Bescheide, Rechtsbehelfsbelehrung, vollständige Gutachten, Facharztberichte, ggf. Dienstvereinbarungen) vollständig sichern. Das Unterlassen fristgerechter Schritte kann zum endgültigen Rechtsverlust führen (z. B. durch Fristablauf nach §§ 70, 74 VwGO oder § 93 BVerfGG).