Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 19.09.2025 (Az. I-7 U 32/25) ein landgerichtliches Urteil nach einem Auffahrunfall aufgehoben. Grund war ein ungewöhnlicher Ablauf der Beweisaufnahme: Das Landgericht hatte dem Sachverständigen (Gutachter) erlaubt, sein mündliches Gutachten eigenhändig in ein Diktiergerät zu sprechen, also das Protokoll selbst zu erstellen. Das OLG wertete dies als schweren Verfahrensfehler, weil die Zivilprozessordnung (ZPO) eine solche „One-Man-Show“ nicht vorsieht. Ein Urteil, das auf einer derartig protokollierten Beweisaufnahme beruht, kann keinen Bestand haben – folglich wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Warum ist das problematisch? Normalerweise dürfen nur der Richter oder ein Urkundsbeamter (Gerichtsschreiber) das Sitzungsprotokoll führen. Der Grund: Nur das Gericht entscheidet, welche Informationen für das Protokoll wichtig sind und wie sie festgehalten werden. Überlässt man dem Gutachter diese Aufgabe, trifft er selbst die Auswahl – wichtige Details könnten fehlen oder verzerrt wiedergegeben werden. Genau das passierte hier: Die protokollierten Abschnitte beantworteten zentrale Fragen zum Unfallhergang nicht vollständig, und einige Schlussfolgerungen der Gutachter waren dadurch nicht nachvollziehbar. Unklar blieb auch, ob der Sachverständige bestimmte offene Punkte vielleicht doch erläutert hatte oder ob das Gericht gezielt hätte nachfragen müssen. Das OLG monierte darüber hinaus weitere Mängel in der Beweisaufnahme – etwa unvollständige Zeugenbefragungen (einige Unfallzeugen wurden nur schriftlich befragt, ohne nötige Rückfragen) – sodass insgesamt keine verlässliche Grundlage für ein Urteil gegeben war.
Praktische Bedeutung: Der Fall unterstreicht, wie wichtig eine korrekte Beweisaufnahme im Zivilprozess ist, insbesondere bei Verkehrsunfällen, in denen oft Gutachter hinzugezogen werden. Hinweis für Betroffene: Achten Sie darauf, dass Gutachter-Aussagen immer vom Gericht protokolliert werden und alle entscheidenden Fragen gestellt sind. Wenn ein Sachverständiger quasi in Eigenregie das Protokoll führt oder wichtige Punkte ungeklärt bleiben, sollten Sie (bzw. Ihr Anwalt) sofort darauf hinweisen. Solche Verfahrensfehler können nämlich dazu führen, dass ein erstinstanzliches Urteil in der Berufung aufgehoben und der Prozess neu aufgerollt wird.