Haftung für Schäden bei Beförderung gefährlicher Stoffe auf See

25. November 2020 -

Das Bundeskabinett hat am 25.11.2020 die Gesetzentwürfe zur Ausführung des HNS-Übereinkommens und zu dem Protokoll von 2010 über die Haftung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 25.11.2020 ergibt sich:

Damit werden die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des HNS-Übereinkommens in Deutschland geschaffen. Die Gesetzentwürfe hatte das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegt.

Schiffshavarien gehen häufig mit großen Schäden einher. Diese sind umso größer, wenn das Schiff schädliche oder gefährliche Stoffe (HNS) transportiert hat. Durch Havarien verursachte Umweltschäden in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) oder in den küstennahen Gewässern sowie daraus resultierende negative Auswirkungen für den Tourismus müssen im Moment von Bund, Ländern und Gemeinden getragen werden.

Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 in der Fassung des Protokolls von 2010 (HNS-Übereinkommen) setzt genau hier an. Das Übereinkommen hat eine Versicherungspflicht für Schiffe, die gefährliche Güter transportieren, und zusätzlich einen Fonds für die Entschädigungsleistungen eingeführt, die über die begrenzten Versicherungsleistungen hinausgehen. Danach können Geschädigte ihre Ansprüche nicht nur gegen den Schiffseigentümer bzw. dessen Versicherung geltend machen, sondern darüber hinaus auch gegenüber dem HNS-Fonds.

Mit dem Kabinettbeschluss vom 25.11.2020 werden die bereits bestehenden Regelungen ergänzt und die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens in Deutschland geschaffen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird nach den vorgesehenen Regelungen zukünftig für die Entgegennahme, Erfassung und Weiterleitungen der Mengen beitragspflichtiger Ladung nach dem HNS-Übereinkommen zuständig sein.