Haftung trotz Warnschild: Reiseveranstalter müssen Bauvorschriften im Ausland beachten

17. Januar 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2020 zum Aktenzeichen X ZR 110/18 entschieden, dass sich Reiseveranstalter mit Warnhinweisen nicht von jeder Haftung befreien können, sondern nur dann, wenn die Hotelanlagen im Ausland den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 8/2020 vom 14.01.2020 ergibt sich:

Der Kläger macht gegen das beklagte Reiseunternehmen Ansprüche aufgrund eines Unfalls geltend, der sich im Rahmen einer bei der Beklagten gebuchten Pauschalreise nach Lanzarote ereignet hat. Der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet der Kläger beim Verlassen des Hotels zu Fall, als er die regennasse Rollstuhlrampe vor dem Hoteleingang zu Fuß passieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Handgelenksfraktur.
Das Landgericht hatte die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat die zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses werde im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe. Das Berufungsgericht habe diese Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil es als ausreichend betrachtet habe, einen Hotelgast vor einer Rutschgefahr bei Nässe mit einem Warnschild zu warnen.

Nach Auffassung des BGH ist diese Beurteilung nur für den Fall zutreffend, dass die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach und damit den Sicherheitsstandard bot, den ein Hotelgast erwarten durfte. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard nicht entsprochen haben, bestünde hingegen eine besondere Gefährdungslage, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreichte.