„Herrenhaus Buchholz“ darf weiter als Event-Location genutzt werden

31. Oktober 2019 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.10.2019 zum Aktenzeichen 2 K 12162/16 entschieden, dass die ehemalige Gaststätte „Herrenhaus Buchholz“ in Alfter weiterhin als Event-Location für Hochzeiten, Betriebsfeiern und ähnliche Veranstaltungen genutzt werden darf.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 29.10.2019 ergibt sich:

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte die Änderung der Nutzung des früher als Hotel und Ausflugslokal betriebenen „Herrenhaus Buchholz“ im Jahr 2016 genehmigt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines etwa 230 Meter entfernt liegenden Wohnhauses. Mit ihrer gegen den Kreis gerichteten Klage wollte die Nachbarin die Aufhebung der Genehmigung zur Nutzungsänderung erreichen. Zur Begründung trug sie vor, das Betriebskonzept der in dem gerichtlichen Verfahren beigeladenen Eigentümerin sei zu unbestimmt. Zudem sei die von dieser eingeholte Prognose der Lärmimmissionen unvollständig und fehlerhaft. So sei die Belästigung durch tieffrequente Geräusche der Musikanlage unberücksichtigt geblieben. Die Auflagen zum Lärmschutz wie die Begrenzung des nächtlichen Aufenthalts draußen auf den Raucherbereich und das Schließen der Fenster und Türen ab 22 Uhr seien angesichts feiernder Gäste nicht realistisch umsetzbar.

Das VG Köln hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Rechte der Klägerin durch die Genehmigung nicht verletzt. Das Betriebskonzept sei hinreichend bestimmt. Die Immissionsprognose, die von einer deutlichen Unterschreitung der einschlägigen Richtwerte am Wohnhaus der Klägerin ausgehe, sei nicht durchgreifend zu bemängeln. Eine Auseinandersetzung mit möglichen tieffrequenten Geräuschen sei im Genehmigungsverfahren nur zu fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinflüsse durch solche Geräusche vorlägen. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auch die Auflagen der Baugenehmigung seien grundsätzlich tatsächlich umsetzbar. Zudem sei auch bei vereinzelten Verstößen gegen die Auflagen weiterhin von einer Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte auszugehen.