Hochschulmitarbeiter scheitert mit Unterlassungsbegehren gegen AStA

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 426/20 entschieden, dass sich der Allgemeine Studierendenausschusses (AStA) zur Haltung eines Hochschulmitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 57/2020 vom 09.11.2020 ergibt sich:

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Internetbeitrag des AStA der Universität Osnabrück, in dem sich dieser unter der Überschrift „Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule“ kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen eines auch für die Universität Osnabrück tätigen Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück zum Coronavirus auseinandergesetzt hat. Der AStA warf dem Mitarbeiter u.a. vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.
Das Verwaltungsgericht war dieser Auffassung nicht gefolgt.

Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts berechtigt das Niedersächsische Hochschulgesetz den AStA, zu hochschulpolitischen Fragestellungen Position zu beziehen. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschulmitarbeiter unter Nennung seiner Hochschulzugehörigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und dabei vom AStA als „verschwörungstheoretisch“ bzw. „esoterisch“ bewertete Positionen beziehe. Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschulmitarbeiter u.a. nachweislich entsprechende Blogbeiträge geteilt und an einer sog. Querdenker-Versammlung in Berlin teilgenommen habe.

Der Beschluss des OVG Lüneburg ist unanfechtbar.