Kabinett beschließt Entwurf des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes

10. Februar 2021 -

Das Bundeskabinett hat am 10.02.2021 den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz – TTDSG) beschlossen.

Aus der Pressemitteilung des BMWi vom 10.02.2021 ergibt sich:

Ziel des Gesetzes ist es, Rechtsklarheit für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt zu schaffen. Dabei gewährleistet das Gesetz einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer digitaler Dienste und den Interessen der Wirtschaft und der Unternehmen.

Überblick über die Regelungen des Gesetzes im Einzelnen:

Das TTDSG enthält Datenschutzbestimmungen, die bisher im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Telemediengesetz (TMG) enthalten waren. Es führt so den Telekommunikationsdatenschutz und den Telemediendatenschutz in einem neuen Gesetz zusammen. Dabei nimmt das Gesetz notwendige Anpassungen an die europäischen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie vor und sorgt für eine Stärkung der unabhängigen Datenschutzaufsicht.

Das TTDSG regelt unter anderem den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen der Endnutzer. Eine Endeinrichtung ist jedes Gerät, das direkt oder indirekt an ein öffentliches Kommunikationsnetz angeschlossen ist und Signale aussendet und empfängt. Ein Endnutzer ist jeder Nutzer, der einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt. Das Setzen von Cookies ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt dieser Regelung. Grundsätzlich gilt, dass Dritte auf Endeinrichtungen nur dann Informationen wie z. B. Cookies speichern dürfen, wenn der betroffene Endnutzer seine Einwilligung erteilt hat. Diese Einwilligung erfolgt nach Maßstab der DSGVO, das heißt freiwillig, auf der Grundlage klarer Informationen und jederzeit widerruflich.

Weiterhin enthält das TTDSG eine Regelung zum Fernmeldegeheimnis im Hinblick auf die Erben eines geschützten Endnutzers (Stichwort: digitaler Nachlass). Das Fernmeldegeheimnis soll Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht an der Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers gegenüber dessen Telekommunikationsanbieter hindern.

Bei der Aufsicht erfolgt eine umfassende Aufgabenzuweisung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde, soweit es um Regelungen zum Schutz der personenbezogenen Daten geht.

Im Bereich der Telemedien regelt das TTDSG den Datenschutz im Hinblick auf Bestimmungen, die nicht bereits von der DSGVO erfasst werden. Dazu gehören auch die Regelungen zur Bestandsdatenauskunft. Bestandsdaten sind alle Daten, die von Telemedienanbietern nach Maßgabe der DSGVO zu Vertragszwecken erhoben und dauerhaft gespeichert werden dürfen. Die Auskunft über Bestandsdaten hat der Bundestag am 28. Januar 2021 im Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 beschlossen. Diese Regelungen sind im TTDSG berücksichtigt.

Das TTDSG liefert einen Rechtsrahmen für innovative Entwicklungen, der mit der Zeit weiter fortentwickelt werden kann, zum Beispiel mit Blick auf die Regelung von Personal Information Management Services (PIMS) oder den Regelungsbedarf bei Browsern. Das TTDSG steht in engem Zusammenhang mit dem bereits beschlossenen Entwurf eines Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes (TKModG). Beide Vorhaben sollen gemeinsam in Kraft treten.