Kein Anspruch auf qualitative Identität von Präsenz- und Distanzunterricht

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Beschluss vom 11.05.2021 zum Aktenzeichen W 8 E 21.613 den Eilantrag einer Schülerin abgelehnt, die gerichtlich erreichen wollte, dass ihr Distanzunterricht in Unterrichtsform, Lerninhalten, Methoden und Leistungskontrolle mit dem Präsenzunterricht identisch sein müsse.

Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 11.05.2021 ergibt sich:

Die Antragstellerin, eine Schülerin der 7. Klasse eines Gymnasiums, ist seit 13. April 2021 vom Präsenzunterricht an der Schule ausgeschlossen, weil ihre Eltern die Einwilligung in die, für die Unterrichtsteilnahme notwendige Testung auf das SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) verweigern. Die Schule verwies die Antragstellerin zur Erfüllung ihrer Schulpflicht daraufhin auf die Angebote des Distanzunterrichts bzw. das Distanzlernen. Schriftliche Leistungsnachweise könnten jedoch nur im Präsenzunterricht erhoben werden, der an ein negatives Testergebnis geknüpft sei.

Am 6. Mai 2021 wandte sich die Antragstellerin wegen der Ausgestaltung ihres Distanzunterrichts in einem Eilverfahren an das Verwaltungsgericht Würzburg. Sie begründete ihr Begehren im Wesentlichen wie folgt: Die Testung auf das Coronavirus sei freiwillig. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn die Schule ihr gleichwertigen Distanzunterricht anbiete und sie wegen der Testverweigerung keine Bildungsnachteile in Kauf nehmen müsse. Sie habe einen Anspruch auf diskriminierungsfreie und chancengleiche Bildung. Der Distanzunterricht müsse mit dem aktuell stattfindenden Präsenzunterricht vergleichbar sein. Das Zusenden von Arbeitsaufträgen und „Erklärvideos“ genüge nicht. Die Schule müsse die notwendige technische Ausstattung dafür sicherstellen, dass das Unterrichtsgeschehen mittels Videokonferenz an Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht vollständig übertragen werde. Es müsse ihr auch möglich sein, schriftliche Prüfungen im Distanzunterricht abzulegen.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch nicht:

Es sei schon zweifelhaft, ob der Antrag überhaupt zulässig sei. Teilweise richte sich das Vorbringen der Antragstellerin in der Sache gegen die Testobliegenheit in der Schule als Teilnahmebedingung für den Präsenzunterricht. Dagegen sei ein Antrag jedoch nicht statthaft Da sich die Testobliegenheit unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, sei allein das Bundesverfassungsgericht dafür zuständig.

Selbst wenn man den Antrag auf die konkrete Ausgestaltung des Distanzunterrichts der Antragstellerin beziehen würde, bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Denn die Antragstellerin habe sich nicht vorab direkt an die Schule gewandt. Der letzte Kontakt der Eltern mit der Schule habe am 15. April 2021 stattgefunden. Der Wunsch nach einer Ausweitung oder Veränderung des angebotenen Distanzunterrichts sei gegenüber der Schule zu keinem Zeitpunkt geäußert worden.

Im Übrigen befinde sich die von der Antragstellerin besuchte Klasse seit dem 19. April 2021 aufgrund einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 komplett im Distanzunterricht, so dass es schon faktisch gar nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Schülerinnen und Schülern ihres Klassenverbandes bzw. ihrer Jahrgangsstufe kommen könne. Es sei sehr fraglich, ob die Antragstellerin bereits jetzt für den Fall eines vielleicht in der Zukunft stattfindenden Wechsel- bzw. Präsenzunterricht einen solchen Antrag stellen könne. Vorbeugender Rechtsschutz sei nur dann möglich, wenn ein Abwarten irreparable Schäden nach sich ziehen würde. Das sei jedoch nicht ersichtlich.

Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Distanzunterricht, der in Unterrichtsform, Lerninhalten, Methoden und Leistungskontrollen mit dem Präsenzunterricht identisch sein müsse. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. April 2021 zur „Testpflicht“ an bayerischen Schulen bereits ausgeführt, dass die Schulen nicht verpflichtet seien, bestimmte Distanzangebote für die Schülerinnen und Schüler anzubieten, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen würden, weil kein Einverständnis für eine Testung auf das Coronavirus vorliege. Die Schulen müssten sich lediglich im Rahmen ihrer Kapazitäten bemühen, angemessene Lernangebote zur Verfügung zu stellen. Die Beschulung insgesamt dürfe nicht entfallen. Ein Anspruch auf bestimmte Angebote bestehe jedoch nicht. Bei der konkreten Ausgestaltung des Schulunterrichts und auch des Distanzunterrichts bestehe ein Spielraum; dabei dürfe auch das Infektionsgeschehen berücksichtigt werden.

Nach diesem Maßstab seien die bisherigen Angebote der Schule für die Antragstellerin im Distanzunterricht ausreichend. Die Antragstellerin habe jeweils ein fachspezifisches Unterrichtsangebot erhalten. Ihr sei die Möglichkeit eingeräumt worden, Fragen zu stellen und mit den Lehrkräften schriftlich oder ggf. per Videokonferenz direkt zu kommunizieren. In den Fächern Mathematik und Natur und Technik seien die Schulstunden „gestreamt“ und per Video in Echtzeit zur Verfügung gestellt worden.

Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, weshalb das ihr bislang im Distanzunterricht zur Verfügung gestellte Unterrichtsangebot nicht ausreichend sei. Dass zukünftig im Falle der Rückkehr ihrer Klasse in den Präsenz- bzw. Wechselunterricht kein hinreichendes Angebot mehr gegeben sein sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Auch bei den schriftlichen Prüfungen bemühe sich die Schule sichtlich um eine sachgerechte Lösung. Im Übrigen würden Schulaufgaben nach aktueller Information des Bayerischen Kultusministeriums für die Klassenstufe der Antragstellerin bis zum Ende des Schuljahres nicht mehr abgehalten. Die Antragstellerin habe also auch diesbezüglich keine Nachteile zu befürchten.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.