Kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopie aus DSGVO

03. Juni 2020 -

Das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart hat mit Urteil vom 17.12.2019 zum Aktenzeichen 2 K 770/17 entschieden, dass Einsicht in Papierakten grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten möglich sind.

Aus der Pressemitteilung des FG BW Nr. 10/2020 vom 02.06.2020 ergibt sich:

Der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin hatte beim Finanzgericht beantragt, ihm Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Akten im Original oder in Kopie in seine Kanzleiräume zu gewähren. Er verwies in seinem Antrag auf das „Gebaren“ des Beklagten, der erst nach Aufforderung des Senats nach der mündlichen Verhandlung die Akten im Original vorgelegt hatte. Dies mache eine umfangreiche Recherche am Arbeitsplatz erforderlich. Eine solche sei ihm in einem Gericht weder möglich noch zumutbar. Bei den hamburgischen Gerichten gebe es auch keinen Kopierer für Externe. Die Klägerin beantragte außerdem die Übersendung vollständiger Kopien der Akten gemäß Art. 15 DSGVO.

Das FG Stuttgart hat den Antrag abgelehnt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Form und Ort der Akteneinsicht werde durch § 78 Abs. 2 und 3 FGO ausdrücklich geregelt. Danach werde den Beteiligten Einsicht in die in Papierform geführten Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten in Diensträumen gewährt. Kanzleiräume eines Rechtsanwalts seien keine Diensträume. Besondere Gründe, die ausnahmsweise eine Aktenübersendung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte könne nach Akteneinsicht an einem anderen Gericht oder einer Behörde dem Finanzgericht eine Liste mit Aktenseiten, die er kopiert haben wolle, vorlegen. Soweit nicht von vornherein ersichtlich sei, dass die Klägerin bereits im Besitz entsprechender Kopien oder Mehrfertigungen sei, würde der Senat dem entsprechenden Wunsch der Klägerin vollumfänglich entsprechen. § 78 Abs. 3 Satu 2 FGO verpflichte das Finanzgericht nicht, Behördenakten zu digitalisieren. Daher müsse es keine elektronische Fassung der in Papierform geführten Behördenakten herstellen und hierauf einen elektronischen Zugriff ermöglichen.

Aus Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergebe sich auch kein Anspruch auf Übersendung von Aktenkopien. Dessen Anwendung im Finanzgerichtsverfahren normiere die FGO nicht. Dies entspreche Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zum Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und von Gerichtsverfahren. Die FGO gehe dem Datenschutzrecht und dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO vor.