Kein Erfordernis der Angleichung des Vornamens oder eines Statuswechsels des Geschlechts für Schutz von Transexuellen nach dem Gleichbehandlungsgesetz

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 09.02.2022 zum Aktenzeichen 7 Ca 2291/21 entschieden, dass wenn ein Arbeitgeber in seiner Stellenausschreibung „coole Typen“ sucht, stellt dies jedenfalls ohne weiteren Sachvortrag des abgelehnten Bewerbers noch keine Benachteiligung wegen des Alters oder des Geschlechts i.S.d. §§ 1, 7 Abs. 1, 11 AGG dar.

Die Schutzerstreckung sowohl des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes als auch die Gleichbehandlungsrichtlinie 2006 / 54 /EG vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts umfasst auch transsexuelle Personen, die sich nicht mehr dem Geschlecht, dem sie im Zeitpunkt ihrer Geburt zugeordnet wurden, sondern einem anderen Geschlecht zugehörig fühlen.

Für diese Schutzwirkung bedarf es weder einer Angleichung des Vornamens noch eines Statuswechsels des Geschlechts noch einer Geschlechtsumwandlung.

Ausreichend hierfür ist vielmehr ein nachhaltiges Auseinanderfallen von biologischem und psychischem Geschlecht.

Die Darlegungslast einer Person, die sich durch eine Benachteiligung wegen ihrer Transsexualität für beschwert hält, ist gem. § 22 AGG genüge getan, wenn diese Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sie als solche Person wahrgenommen und deshalb benachteiligt wurde.

Die unbefugte Weiterleitung der Bewerbung eines potentiellen Arbeitnehmers an externe Dritte durch den Arbeitgeber, der diese mit einem negativen Kommentar versehen hat, kann zu Entschädigungsansprüchen des Bewerbers wegen Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts führen.