Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Hundeführer und Treiber bei Jagd

10. Dezember 2019 -

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat mit Urteil vom 05.11.2019 zum Aktenzeichen L 3 U 45/17 entschieden, dass Teilnehmer an einer Gesellschaftsjagd, die als Treiber und Hundeführer eingeladen sind, nicht gesetzlich unfallversichert sind.

Aus der Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts Nr. 20/2019 vom 10.12.2019 ergibt sich:

Ein Mann mit Jagderlaubnis nahm auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teil, mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte. Mit Jagdhund und unterladener Waffe lief er durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Schwarzwild herauszutreiben. Hierbei rutschte er aus und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und machte gegenüber der Krankenkasse Erstattungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen geltend.

Das LSG Darmstadt hat die Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Mann als bewaffneter Treiber und Hundeführer während der Gesellschaftsjagd als Jagdgast nicht gesetzlich unfallversichert gewesen. Da die Gesellschaftsjagd in einem fremden Revier stattgefunden habe, scheide eine Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer aus. Der verunglückte Mann sei zum Unfallzeitpunkt weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen. Er habe als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet. Treiber und Hundeführer erhielten zwar – wie im Übrigen alle Teilnehmer der Gesellschaftsjagd – bestimmte Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben. Hierbei handele es sich aber nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis, sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganzes. Zudem sei die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen. Dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd die Wildschweinproblematik habe in den Griff bekommen wollen und der Verunglückte mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe, mache ihn nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten.

Ob hingegen die (die Schützen einweisenden) Ansteller oder die (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters unfallversichert sind, hat das Landessozialgericht ausdrücklich offen gelassen.