Kein Pflegevertrag für Polizeihündin nach Dienstende

14. Dezember 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 14.12.2020 zum Aktenzeichen 6 A 448/19 entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen mit einem ehemaligen Polizeidiensthundeführer keinen Pflegevertrag für die außer Dienst gestellte Schäferhündin Wilma abschließen muss.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 14.12.2020 ergibt sich:

Nachdem seine Diensthündin Wilma Ende März 2016 ausgesondert worden war, verlangte der Kläger unter Hinweis auf den seinerzeit geltenden Erlass des Innenministeriums zum Polizeidiensthundewesen den Abschluss eines Tierpflegevertrages. Dies lehnte das Land Nordrhein-Westfalen ab. Wilma musste bereits im Frühjahr 2017 wegen eines Hirntumors eingeschläfert werden. Gleichwohl erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, so einen Zuschuss für die Pflege i.H.v. 26 Euro monatlich sowie die Übernahme der Tierarztkosten zu erreichen.
Das VG Gelsenkirchen hatte die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht aus: Ein Anspruch auf Abschluss eines Tierpflegevertrages ergebe sich nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem genannten Erlass. Denn es handele sich um einen atypischen Fall. Die Hündin sei erst in einem Alter von vier Jahren und zu einem geringen Preis angekauft worden. Der geringe Kaufpreis sei in dem Umstand begründet, dass zwei Tierärzte übereinstimmend degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt und von einem Ankauf der Hündin abgeraten hätten. Nach Durchführung einer sog. Veranlagungsprüfung habe der Diensthundestaffelführer jedoch dem Drängen des Klägers nachgegeben, der bereits Zeit in Wilmas Ausbildung investiert und offenbar eine enge Verbundenheit zu dem Tier entwickelt habe. Der Ankauf sei erfolgt, nachdem der Kläger und das beklagte Land vertraglich vereinbart hätten, dass der Kläger entgegen dem genannten Erlass im Falle der Aussonderung der Hündin auf einen Zuschuss für die Pflege sowie auf die Erstattung von Tierarztkosten verzichte. Dieser Vertrag sei wirksam. Insbesondere sei er nicht sittenwidrig. Die Feststellungen der beiden Tierärzte seien den Vertragsparteien bekannt gewesen. Der Kläger habe sich dennoch bzw. gerade deshalb zum Abschluss des Vertrages entschlossen.
Der Kläger beantragte, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.

Das OVG NRW hat diesen Antrag abgelehnt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.