Kein Strafverfahren gegen Philipp Amthor wegen Bestechlichkeit

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 08.07.2020 das Strafermittlungsverfahren gegen den Bundestagsabgeordneten Philipp Amthor ohne Aufnahme von Ermittlungen eingestellt und den Anzeigenerstatter darüber in Kenntnis gesetzt.

Aus der Pressemitteilung der GenStA Berlin vom 22.07.2020 ergibt sich:

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat aufgrund einer Strafanzeige gegen den Abgeordneten geprüft, ob das beschriebene politische Engagement des Abgeordneten für ein New Yorker Startup den Anfangsverdacht einer Bestechlichkeit und einer Bestechung von Mandatsträgern u.a. ergibt.

Es liegen bereits keine Erkenntnisse darüber vor, ob der Abgeordnete einen ungerechtfertigten Vorteil i.S.d. § 108e StGB erhalten hat. Denn mandatsunabhängige Einkünfte stellen grundsätzlich keine verbotenen Zuwendungen dar.

Zudem ist die qualifizierte Unrechtsvereinbarung i.S.d. § 108e StGB nicht erkennbar.

Diese setzte voraus, dass der Abgeordnete den „ungerechtfertigten Vorteil“ als Gegenleistung dafür annimmt, fordert oder sich versprechen lässt, dass er „bei der Wahrnehmung seines Mandats“ eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse (§ 108e Abs. 1 StGB). Gefordert ist ein Zusammenhang zwischen der ihm vorgeworfenen Akquise und der parlamentarischen Arbeit des Abgeordneten. Nicht erfasst sind dagegen Tätigkeiten außerhalb der durch das Mandat begründeten Zuständigkeiten, etwa wenn die Autorität des Mandats oder die Kontakte des Mandatsträgers genutzt werden, um einen in der Zuständigkeit einer anderen Stelle liegenden Vorgang zu beeinflussen.

So war es aber augenscheinlich hier. Die Tätigkeit des Abgeordneten für das Start-Up-Unternehmen beschränkte sich auf die Nutzung des Kontaktes zum Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit dem Ziel der Unterstützung des Unternehmens, über deren Ausgestaltung der Presseberichterstattung rsp. der Anzeige keine weiteren Einzelheiten zu entnehmen sind.