Kein Widerrufsanspruch in Bezug auf Äußerungen im Prüfbericht des Bundesrechnungshofs

05. Juni 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 04.06.2020 zum Aktenzeichen 16 A 2447/12 entschieden, dass der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) in Bonn vom Bundesrechnungshof nicht den Widerruf und die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in einem Prüfbericht verlangen kann.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom. 04.06.2020 ergibt sich:

Die Kunst- und Ausstellungshalle wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. Der Kläger sah sich durch Ausführungen in dem Prüfbericht des Bundesrechnungshofs, in dem die Veranstaltungen auf dem Museumsvorplatz (insbesondere Open-Air-Konzerte) als nicht ordnungsgemäß und nicht wirtschaftlich beanstandet wurden, in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt. Ebenso sah sich der Kläger durch Beanstandungen verschiedener geschäftlicher Verfahrensabläufe in seinen Rechten verletzt. Mit seiner Klage begehrte er den Widerruf bzw. die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in dem Prüfbericht.
Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte durch Zwischenurteil vom 05.12.2016, bestätigt durch ein Urteil des BVerwG vom 27.02.2019, die Zulässigkeit der Klage bejaht.

Das OVG Münster hat nunmehr die Klage in der Sache abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich bei mehreren der beanstandeten Äußerungen um Werturteile, die einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch nicht zugänglich sind. Bei den übrigen Äußerungen werde der vom Kläger beanstandete Eindruck durch den Inhalt des Prüfberichts bereits nicht erweckt beziehungsweise die Unwahrheit des Eindrucks oder der Äußerung durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.