Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.01.2025 zum Aktenzeichen 11 Ca 5210/24 in einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. von der Kölner Kanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte hat, wenn es zu einem Personalgespräch per Videokonferenz einlädt, aber nicht sicher stellt, dass die Arbeitnehmerin die technischen Voraussetzungen dafür erfüllt und die Arbeitnehmerin nicht an dem Personalgespräch teilnimmt.
Die Parteien streiten über eine Abmahnung.
Das beklagte Land lud die Klägerin zu einem Personalgespräch via Webex am ein. In der Einladung heißt es:
„ich lade Sie erneut zum Personalgespräch ein. Das Gespräch soll nun m ehr als Videokonferenz via Webex stattfinden. Ich bitte Sie sich darauf einzurichten, die Kamera zu nutzen.“
Die Klägerin wandte sich dagegen ein Personalgespräch per Video durchzuführen und verwies darauf, dass sie nicht die technischen Möglichkeiten dazu hat.
Das beklagte Land mahnte die Klägerin wegen der Nichtteilnahme an dem Personalgespräch ab.
Die Abmahnung ist bereits deshalb aus der Personalakte zu entfernen, weil die das beklagte Land nicht dargelegt hat, dass die Klägerin technisch in der Lage gewesen wäre an dem Personalgespräch teilzunehmen. Der Vortrag des beklagten Landes dazu, dass der Klägerin ein Headset zur Verfügung gestellt worden sei, ist unsubstantiiert. Ob der Klägerin ein entsprechendes Headset zur Verfügung gestellt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig. Das beklagte Land legt nicht substantiiert dar, wann welches Headset der Klägerin übergeben worden sein soll.
Auch soweit das beklagte Land auf das sog. Softphone verweist überzeugt dies nicht. Es trägt vor, dass die erforderliche Software von allen Beschäftigten genutzt werden könne. Da es sich bei Softphones um Computerprogramme handelt ersetzt dies allerdings nicht die fehlende Hardware.
Zwar befand sich nach den Erörterungen im Kammertermin wohl ein Mikrofon im Notebook. Allerdings war es ebenso unstreitig, dass die Notebooks für die Zugänge zu dem Netzwerk bei dem beklagten Land freigegeben werden müssen und gesperrt wer-den, wenn sie etwa vier Wochen nicht angeschlossen werden. Dass das Notebook tatsächlich freigegeben war, hat das beklagte Land ebenfalls nicht dargelegt. Es konnte auch nicht auf ein fehlendes Ticket verweisen, es war nicht zwingend, dass die Klägerin ein solches aufgibt, da sie eben in den Räumlichkeiten des beklagten Landes nicht auf das Notebook zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung angewiesen ist, sondern dort über einen weiteren PC verfügt.