Keine Ansprüche des Frankfurter Renn-Klubs in Millionenhöhe

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 15.05.2020 zum Aktenzeichen 2 U 7/19 bestätigt, dass die aus abgetretenem Recht des Frankfurter Renn-Klubs klagende Klägerin keine Ansprüche gegen die Stadt Frankfurt am Main, die Betreibergesellschaft und den vormaligen Präsidenten des Frankfurter Renn-Klubs im Zusammenhang mit der an letzteren persönlich geflossenen Zahlung geltend machen kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 38/2020 vom 15.05.2020 ergibt sich:

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche aus abgetretenem Recht des Frankfurter Renn-Klub e.V. gegen die Beklagten geltend. Beklagte zu 3) ist die Stadt Frankfurt am Main, Eigentümerin des früheren Galopprennbahngeländes in Frankfurt-Niederrad. Der Beklagte zu 2) ist der vormalige Präsident und vormaliges Vorstandsmitglied des Frankfurter Renn-Klub e.V. Zudem ist der Beklagte zu 2) auch Gründer und vormaliger Geschäftsführer der zu 1) beklagten damaligen Betreibergesellschaft.

Die Stadt Frankfurt am Main vermietete zum September 2009 das Rennbahngelände an die Betreibergesellschaft, welche wiederum mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. mit Wirkung zum Januar 2011 einen Geschäftsbesorgungsvertrag zur Durchführung von Pferderennen schloss. Im März 2014 sagte die Stadt Frankfurt am Main dem Deutschen Fußballbund (DFB) zu, ihm das Rennbahngelände für die Errichtung einer geplanten Fußballakademie zur Verfügung zu stellen. Nach Erhöhung des Stammkapitals der Betreibergesellschaft durch den Beklagten zu 2) schloss die Stadt Frankfurt am Main mit dem Beklagten zu 2) im August 2014 einen Kauf- und Abtretungsvertrag über dessen Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft und zugleich mit dieser eine Vereinbarung über die Aufhebung des Mietvertrages über das Rennbahngelände. Hierbei verpflichtete sich die Stadt Frankfurt am Main zur Zahlung eines Geldbetrages an den Beklagten zu 2) persönlich. Im März 2015 kündigte der Beklagte zu 2) namens der Betreibergesellschaft gegenüber dem Frankfurter Renn-Klub e.V. den Geschäftsbesorgungsvertrag.

Die Parteien führten mehrere Rechtsstreite. Zwischenzeitlich wurde das Gelände geräumt und herausgegeben und der für den DFB vorgesehene Teil des Rennbahngeländes diesem aufgrund eines mit der Stadt Frankfurt am Main geschlossenen Erbbauvertrages im März 2019 übergeben. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche des Frankfurter Renn-Klub e.V. stützen sich gegenüber der Betreibergesellschaft auf § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages, hilfsweise werden vertragliche Schadensersatzansprüche und gegen alle Beklagte deliktische Ansprüche geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann es dahinstehen, ob der Frankfurter Renn-Klub e.V. die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Denn die Beklagten seien jedenfalls wegen Eintritts der Verjährung berechtigt, die Leistung auf die geltend gemachten Forderungen zu verweigern (§ 214 BGB); mögliche nicht verjährte Forderungen bestünden nicht.

Verjährung sei mit Ablauf des 02.01.2018 eingetreten und durch Einreichung der Klage beim Landgericht an diesem Tage nicht gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Klage erst im Februar zugestellt und damit erhoben worden sei. Die Hemmungswirkung sei nicht mit Klageeingang bei Gericht eingetreten, da die Klage nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden sei, was allein im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen habe, die den Gerichtskostenvorschuss erst nach über drei Wochen eingezahlt habe.

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht als auf sie abgetretener Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (§§ 852 Abs. 1, 398 BGB). Weder die Betreibergesellschaft noch die Stadt Frankfurt am Main hätten aus den Vorgängen auf Kosten des Frankfurter Renn-Klub e.V. einen herauszugebenden Vermögensvorteil erlangt, da die in Rede stehende Zahlung allein der Beklagte zu 2) erhalten habe. Diesen Betrag habe der Beklagte zu 2) nicht aufgrund einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Frankfurter Renn-Klub e.V. erlangt (§§ 823 ff. BGB). So habe der Beklagte zu 2) als damaliger Präsident des Vereins durch die geschlossenen Vereinbarungen eklatant seine Pflichten gegenüber dem Frankfurter Renn-Klub e.V. verletzt, da er hierdurch dessen Existenz vernichtet habe. Dies beziehe sich aber allein auf seine schuldrechtlichen Pflichten und das Vermögen des Renn-Klubs. Ein Vermögensdelikt nach §§ 266 bzw. 263 StGB habe der Beklagte zu 2) nicht begangen. Zwar liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Frankfurter Renn-Klub e.V. vor (§ 826 BGB). Allerdings bestehe der aus diesem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu 2) resultierende Schaden nicht darin, dass dem Frankfurter Renn-Klub e.V. die Zahlung seitens der Stadt Frankfurt am Main an den Beklagten zu 2) entgangen sei, sondern in dessen Existenzvernichtung. Wäre die Zahlung für die Aufhebung des Mietvertrages an die Betreibergesellschaft geleistet worden, wäre ein Anspruch des Renn-Klubs auf Auskehrung des Überschusses aus § 4 des Geschäftsbesorgungsvertrages – die entsprechende Vereinbarung als wirksam unterstellt – in Betracht gekommen. Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens in Gestalt des Entgangs eines sonst erlangten Überschusses scheitere aber daran, dass dem Frankfurter Renn-Klub e.V. keine hinreichend gesicherte Rechtsposition hinsichtlich dieses Betrages zugestanden habe, in welche der Beklagte zu 2) durch den Abschluss der Vereinbarung mit der Stadt Frankfurt am Main hätte eingreifen können.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann vor dem BGH die Zulassung der Revision begehrt werden.