In einem aktuellen Staatsschutzverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Gerichtspräsident verfügt, dass auch Strafverteidiger beim Betreten des Prozessgebäudes durch eine Sicherheitskontrolle gehen müssen. Drei Strafverteidiger, die in dem am 13.01.2026 beginnenden Verfahren auftreten, wollten dies nicht akzeptieren und stellten einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster. Sie argumentierten, sie müssten – anders als Richter und Staatsanwälte – von den Eingangskontrollen verschont bleiben. Das OVG Münster hat diesen Eilantrag jedoch mit Beschluss vom 08.01.2026 (Az. 4 B 1472/25) abgelehnt. Damit steht fest: Strafverteidiger genießen im Gerichtsgebäude keinen besonderen Sonderstatus und müssen die gleichen Sicherheitskontrollen durchlaufen wie andere Verfahrensbeteiligte oder Besuche.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das OVG Münster stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Aspekte:
- Befugnis zur Kontrolle: Die sogenannte Sitzungspolizei gemäß § 176 GVG gibt dem Vorsitzenden Richter einer Strafkammer das Recht, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gericht auch Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Gegenständen anzuordnen. Laut OVG Münster ist höchstrichterlich anerkannt, dass diese Befugnis – etwa in Form von Einlasskontrollen am Saal- oder Gebäudeeingang – grundsätzlich auch gegenüber Verteidigern gilt.
- Sicherheitsrisiko in Ausnahmefällen: Das Gericht verwies auf frühere Vorfälle, in denen inhaftierten Terroristen mutmaßlich mit Hilfe ihrer Anwälte Waffen oder Sprengstoff zugespielt worden waren. Vor diesem Hintergrund erscheine es im aktuellen Staatsschutzverfahren nicht sachfremd, von einer abstrakten Gefahr erheblicher Störungen der Hauptverhandlung auszugehen, da den Angeklagten extrem schwere Straftaten (u. a. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und versuchter Mord) vorgeworfen werden. Der Vorsitzende dürfe dieser Gefahr mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen präventiv begegnen.
- Vorrang der Sicherheit: Selbst Verteidiger, die persönlich keinen Anlass zu Misstrauen gegeben haben, müssen solche Maßnahmen im Interesse der Sicherheit hinnehmen. Die kollektiven Sicherheitsbelange des Verfahrens wiegen hier schwerer als mögliche Unannehmlichkeiten für einzelne Anwälte.
- Keine Ungleichbehandlung: Die Einbeziehung von Verteidigern in die Kontrollen verletze nach Auffassung des OVG nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass von Richtern und Staatsanwälten als staatlichen Verfahrensbeteiligten keine Gefahr für die Ordnung in strafgerichtlichen Hauptverhandlungen ausgehe. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, nur diese staatlichen Organe der Rechtspflege von der Einlasskontrolle auszunehmen, nicht aber die privaten Strafverteidiger.
Praktische Bedeutung für Rechtsanwälte
Die Entscheidung hat in der Praxis folgende Bedeutung für Strafverteidiger:
- Sicherheitskontrolle einplanen: Anwälte müssen künftig stets damit rechnen, sich am Gerichtsgebäude einer Kontrolle zu unterziehen, sofern dort Sicherheitsmaßnahmen angeordnet sind. Ein Anwaltsausweis allein gewährt keine Befreiung von der Einlasskontrolle.
- Mehr Zeit vor Verhandlungsbeginn: Bei hochkarätigen Verfahren (etwa Staatsschutzprozessen) sollten Verteidiger genügend Zeit für die Sicherheitskontrollen einplanen. Auch Anwälte werden dort wie alle anderen Beteiligten oder Besucher überprüft, was zu Wartezeiten beim Einlass führen kann.
- Sicherheitsinteresse geht vor: Der Beschluss verdeutlicht, dass die Sicherheitsbelange der Justiz im Zweifel Vorrang haben. Ein juristischer Vorstoß gegen solche Kontrollen hat kaum Aussicht auf Erfolg – der Eilantrag der betroffenen Verteidiger blieb erfolglos. Mit anderen Worten: Strafverteidiger müssen die geltenden Sicherheitsvorkehrungen der Gerichte akzeptieren und kooperativ erfüllen, selbst wenn sie persönlich keinen Verdacht auf Missbrauch begründen.