Keine Ausnahmegenehmigung für einen sog. „Blaulicht“-Journalisten zum Befahren des Seitenstreifens und der Betriebsausfahrten und zum Halten auf Autobahnen

Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 09.12.2021 zum Aktenzeichen 14 K 3375/20 die Klage eines Journalisten gegen das Land Baden-Württemberg und die Autobahngesellschaft des Bundes abgewiesen.

Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 01.04.2022 ergibt sich:

Der Kläger betreibt zwei Online-Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum und berichtet dabei schwerpunktmäßig über Verkehrsunfälle auf den dortigen Bundesautobahnen A 5 und A 6. Nachdem es wegen seiner Anfahrt zu Unfallorten auf den Autobahnen zu mehreren Bußgeldverfahren gekommen war, beantragte er im Juni 2020 beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausnahmegenehmigung, um ihm auf den Autobahnen das Anhalten, Parken und Betreten sowie das Befahren der Seitenstreifen und der Betriebsausfahrten zu ermöglichen. Er benötige die Genehmigung, um seine Pressearbeit weiter durchführen zu können. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und berief sich hierbei auf den Vorrang der Verkehrssicherheit. Seitenstreifen und Betriebsausfahrten seien nicht für den Verkehr vorgesehen; ihre Benutzung sei mit erhöhten Gefahren verbunden und könne in Stausituationen Nachahmer animieren. Zudem sei die Polizei bei größeren Unfällen mit der Sicherung der Unfallstelle beschäftigt und könne nicht auch die Einhaltung von Ausnahmegenehmigungen überwachen.

Die Klage, mit der der Journalist sein Anliegen weiter verfolgte, wurde nun von der zuständigen 14. Kammer abgewiesen. Aufgrund der Reform der Autobahnverwaltung zum Jahr 2021 sei die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nunmehr zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und der Autobahngesellschaft des Bundes geteilt. Von beiden könne der Kläger weder die Erteilung der Genehmigung noch hilfsweise eine neue Entscheidung über seinen Antrag verlangen. Sein Anliegen unterfalle im Kern nicht der Presse- oder Rundfunkfreiheit, da er sich nicht gegen eine speziell gegen die Presse gerichtete staatliche Beschränkung wehre. Vielmehr gehe es um einen besseren Zugang zu einer Informationsquelle, welche die Situation an einer Unfallstelle grundsätzlich darstellen könne. Speziell in Stausituationen, für die der Kläger die Ausnahmegenehmigung gerade verlange, sei diese Informationsquelle jedoch aufgrund der erschwerten Anfahrt über die Autobahn nicht allgemein zugänglich, so dass der Kläger insoweit nicht in der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit betroffen sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass eine vereinfachte Anfahrt für die Presse vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei, da die Pressefreiheit hier mit der Verkehrssicherheit kollidiere und ihr die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüberstünden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen können.