Keine Befreiung von Notartermin wegen Corona-Pandemie

23. Juli 2020 -

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 09.07.2020 zum Aktenzeichen 10 W 21/20 entschieden, dass die Wahrnehmung an einem Termin zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisse nicht mit einem bloßen Verweis auf eine eigene stark erhöhte Gefährdungslage aufgrund der Covid-19-Pandemie verweigert werden kann.

Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 61/2020 vom 22.07.2020 ergibt sich:

Der Schuldner müsse vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung an dem Termins unzumutbar sei, so das Oberlandesgericht.

Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind Zwangsmaßnahmen – hier das Zwangsgeld – zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ – offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter – genügten dafür nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung – bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars – auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Darlegungen fehlten.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.