Keine Lärmschutzmaßnahmen an Bahnstrecke Düsseldorf-Duisburg erforderlich

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.01.2020 zum Aktenzeichen 16 K 5474/18 im Angermunder „Schwarzbau“-Verfahren entschieden, dass die Deutsche Bahn Netz AG keine Lärmschutzmaßnahmen an der Eisenbahnstrecke Düsseldorf-Duisburg durchführen muss.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 4/2020 vom 27.01.2020 ergibt sich:

Die Klägerin, eine Grundstückseigentümerin aus Düsseldorf-Angermund hatte geltend gemacht, bei der Bahnstrecke handele es sich um einen nicht genehmigten Schwarzbau, durch den unzumutbare Lärmimmissionen verursacht würden.

Das VG Düsseldorf hat die Klage gegen das Eisenbahn-Bundesamt abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die vermeintliche Genehmigungslosigkeit den geltend gemachten Anspruch nicht begründen und im Übrigen besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Strecke seit der Inbetriebnahme am 09.02.1843 illegal betrieben worden ist. Ein Anspruch könne allenfalls dann bestehen, wenn es aufgrund des Neubaus oder der wesentlichen Änderung der Strecke zu zusätzlichem Lärm komme, der die Richtwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung überschreite. Daran fehle es jedoch, da seit Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes lediglich eine Linienzugbeeinflussung installiert worden sei, die keinen wesentlichen baulichen Eingriff in die Substanz der Strecke darstelle.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Münster möglich.