Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne elektronische Gesundheitskarte

Das Bundessozialgericht hat am 21.01.2021 zu den Aktenzeichen B 1 KR 7/20 R und B 1 KR 15/20 R entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis („Krankenschein“) verlangen können.

Aus der Pressemitteilung des BSG Nr. 2/2021 vom 20.01.2021 ergibt sich:

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt.

Das BSG ist dem nicht gefolgt.

Nach Auffassung des BSG müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen, um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können.

Die eGK sei mit einem Lichtbild versehen sowie einem „Chip“. Dieser enthalte verschiedene Versichertendaten, wie z.B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und ggf. aktualisiert. Dafür werde die sog. Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK diene auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

Die Vorschriften über die eGK stünden mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben gehe, den Missbrauch von Sozialleistungen verhinderten und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichterten. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleiste. Er habe dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht hätten. Zudem seien viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, z.B. die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzten weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.