Keine Nutzung des Gemeinschaftshauses Lichtenrade durch Landesverbände politischer Parteien

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 29. August 2019 zum Aktenzeichen OVG 3 S 92.19 einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach der Bezirk Tempelhof-Schöneberg dem Berliner Landesverband der AfD das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für einen am 1. September 2019 geplanten Landesparteitag nicht überlassen muss.

Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg Nr. 25/19 vom 30.08.2019 ergibt sich:

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Vorschrift, die einen Träger öffentlicher Gewalt dazu verpflichtet, seine Räumlichkeiten politischen Parteien zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies – wie hier – aus freien Stücken, darf der Zugang beschränkt werden, solange alle Parteien in gleicher Weise betroffen sind. Eine einheitliche Regelung im Land Berlin ist wegen der Selbstverwaltung der Bezirke nicht geboten.

An diese Vorgaben hat sich der Bezirk Tempelhof-Schöneberg gehalten. Die Nutzung bezirkseigener Räume soll seit mehreren Jahren nur den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien gestattet werden, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren „Zuständigkeitskreis“ bezieht. Hiervon hat auch die AfD schon profitiert. Demgegenüber sind Veranstaltungen ausgeschlossen, die – wie der von der AfD geplante Landesparteitag – über die Bezirksebene hinausgehen. Dies gilt für alle politischen Parteien gleichermaßen. Soweit der Bezirk der AfD in der Vergangenheit in zwei Fällen irrtümlich Räume für Veranstaltungen ihres Landesverbandes überlassen hat, wird die bisherige Verwaltungspraxis dadurch nicht in Frage gestellt.