Keine Pflicht zum Abnehmen verfrüht angebrachter Wahlplakate für FDP und SPD in Quickborn

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 29.03.2022 zu den Aktenzeichen 3 B 23/22 und 3 B 24/22 in zwei Eilverfahren entscheiden, dass weder der Ortsverband der FDP noch jener der SPD ihre zu früh aufgehängten Wahlplakate für die bevorstehenden Landtags- und Bürgermeisterwahlen auf dem Gebiet der Stadt Quickborn wieder abnehmen müssen.

Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 30.03.2022 ergibt sich:

Mit Bescheiden vom 25. März 2022 gab die Stadt den antragstellenden Ortsverbänden der FDP und SPD auf, die in ihrem Stadtgebiet aufgehängten bzw. aufgestellten Wahlplakate bis spätestens 27. März 2022 zu beseitigen. Dem lag zugrunde, dass beide Parteien zuvor eine Sondernutzungserlaubnis für den öffentlichen Verkehrsraum zu Wahlkampfzwecken erhalten hatten, um ihre Plakate anzubringen. Diese Erlaubnis galt jedoch erst ab 26. März 2022. Polizeistreifen hatten auf Hinweis aus der Bevölkerung Parteimitglieder der FDP bereits am späten Abend des 25. März 2022 dabei beobachtet, wie sie Wahlplakate befestigten. Auch von der SPD stellten sie vor Mitternacht Wahlplakate fest. Die Stadt Quickborn sah hierin eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, weil sich die Antragsteller rechtswidrig die populärsten Standorte für ihre Wahlwerbung gesichert hätten. Andere Parteien erlitten hierdurch Nachteile.

Dieser Auffassung folgte die 3. Kammer des VG Schleswig im Ergebnis nicht.

Unabhängig davon, dass die Stadt den Bescheid nicht auf die richtige Ermächtigungsgrundlage gestützt und nicht zwischen den rechtswidrig vor Mitternacht und den rechtmäßig danach angebrachten Plakaten differenziert habe, sei die Anbringung der Wahlplakate im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung von den erteilten Sondernutzungsgenehmigungen gedeckt. Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der nach einer Baugenehmigung legalisiert wurde, könne nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem der Zustand rechtmäßig sei. Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn man mit der Stadt eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, sei bereitsmangels Darlegung der konkreten Standorte der vor Mitternacht angebrachten Plakate eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Zudem wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, d.h. der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf, nicht geeignet, da sie die betroffenen Ortsverbände der FDP und SPD ihrerseits in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzte.

Das vorfristige Anbringen der Plakate sei zwar ein Ärgernis und dürfe im Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entfalten. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes seien die Beseitigungsverfügungen jedoch nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Stadt bleibe auf Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen.

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten möglich.