Keine Sperrzeit – wenn Sie zum Partner ziehen

28. März 2019 -

Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat am 12.12.2017 zum Aktenzeichen L 7 AL 36/16 entschieden, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur erstmaligen Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an einem neuen Wohnort keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen muss.
Im konkreten Fall war eine Frau als Verkäuferin tätig. Sie lernte einen Mann kennen, mit dem sie zusammenkam. Die beiden waren nicht verheiratet. Die Frau kündigte ihren Job, weil sie mit dem neuen Lebensgefährten zusammenleben wollte. An dem Wohnsitz ihres Lebensgefährten fand die Frau keinen Arbeitsplatz. Sie beantragte deshalb Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit verhängte eine dreimonatige Sperrzeit, weil die Frau durch die Eigenkündigung die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es nicht mehr zeitgemäß ist, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status (Ehe) anzuknüpfen. Die Sperrzeit sei weder eine Strafvorschrift noch ein Instrument zur Durchsetzung von gesellschaftspolitischen Vorstellungen, sondern diene nur dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Ehegatten, sondern gelte uneingeschränkt für alle Arbeitslosen in ihrer aktuellen und spezifischen Lebenssituation. Es seien gewichtige Umstände (z. B. finanzielle Situation, Scheidungsverfahren, gesundheitliche Gründe, Wohnungsmarkt, Schwangerschaft) denkbar, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Partner als vernünftig erscheinen lassen, sodass kein Interesse bestehe, die Arbeitsaufgabe als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren.

Die Richter bildeten den Rechtssatz, dass auch eine Lebensgemeinschaft (ohne Ehe) durch Kontinuität, Verantwortung und Fürsorge geprägt ist, sodass die Arbeitsaufgabe kein versicherungswidriges Verhalten darstelle.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei der Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt!