Keine Ungleichbehandlung bei fehlenden Mehrarbeitszuschlägen im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses

27. Mai 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.02.2022 zum Aktenzeichen 14 Sa 602/21 entschieden, dass § 7a MTV Einzelhandel Niedersachsen hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge den Leistungszweck der Vermeidung bzw. Honorierung einer bestimmten Gesamtbelastung der Arbeitnehmer hat.

Soweit hierbei keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten vorgenommen wird, verstößt dies nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.