Das LG Frankfurt a.M. hat per Verfügung vom 20.01.2026 – 2‑06 O 162/25 klargestellt: § 128a ZPO ist kein „Remote‑Joker“ für auswärtige Terminsvertreter, wenn der Hauptbevollmächtigte am Gerichtsort ansässig ist. Ein solcher Antrag könne die Zwecke der Videoverhandlung – effiziente Verfahrensführung und erleichterte Teilnahme des regelmäßig voll instruierten Hauptbevollmächtigten – zulasten von Gericht und Gegenseite konterkarieren.
Für die anwaltliche Praxis folgt daraus: Videoverhandlungsanträge müssen inhaltlich konsistent, zweckbezogen und frühzeitig gestellt werden; die Kombination „ortsansässiger Hauptbevollmächtigter + auswärtiger Unterbevollmächtigter via Video“ ist besonders angreifbar.
Sachverhalt
Nach der (derzeit öffentlich auffindbaren) Berichterstattung beantragte ein ortsansässiger Hauptbevollmächtigter, dass ein auswärtiger Unterbevollmächtigter per Video an der mündlichen Verhandlung teilnehmen dürfe. Das LG Frankfurt a.M. lehnte dies ab.
Auffällig: Der Hauptbevollmächtigte hatte zuvor selbst eine Videoverhandlung beantragt und dabei u.a. eine weite Anreise sowie eine Tätigkeit als „alleiniger Bearbeiter“ angeführt; daran müsse er sich festhalten lassen.
Rechtsfragen
Aus der Verfügung lassen sich (mindestens) folgende Kernfragen ableiten:
Erstens: Schützt/ermöglicht § 128a ZPO die Videozuschaltung „jedes“ anwaltlichen Vertreters – insbesondere eines Unterbevollmächtigten – oder kann/ muss das Gericht zweckbezogene Grenzen ziehen?
Zweitens: Nach welchen Kriterien ist die „Eignung“ i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO zu prüfen, wenn die Videozuschaltung nicht (primär) dem „voll instruierten“ Hauptbevollmächtigten dient, sondern einem Terminsvertreter?
Drittens: Welche Rolle spielt die prozessuale Konsistenz und Glaubwürdigkeit anwaltlichen Vorbringens (z.B. zur Reiseentfernung/ Bearbeitung) für die Ermessens‑ bzw. Eignungsentscheidung nach § 128a ZPO?
Entscheidungsgründe der Verfügung
Mangels frei zugänglichen Volltexts der gerichtlichen Verfügung (siehe „Annahmen und Datenlage“ unten) basiert die Rekonstruktion der Entscheidungsgründe auf der veröffentlichten Zusammenfassung. Danach stützt sich die Ablehnung im Kern auf drei Argumentationsstränge:
Zweckorientierte Auslegung des § 128a ZPO („telos“):
Das Gericht versteht die Videoverhandlung als Instrument, das insbesondere dem Hauptbevollmächtigten eine effiziente Teilnahme ermöglichen soll, gerade bei weiter Anreise, damit dieser – regelmäßig voll instruiert – verhandeln und unmittelbar auf Vergleichsgespräche reagieren kann.
Wenn der ortsansässige Hauptbevollmächtigte hingegen einen auswärtigen Unterbevollmächtigten einschaltet und für diesen Video beantragt, werde der Zweck umgekehrt: Die organisatorische Erleichterung werde zu einer zusätzlichen Belastung für Gericht und Gegenseite.
Eignungs‑/Prozessökonomie‑Gedanke („geeignete Fälle“):
§ 128a Abs. 1 ZPO knüpft die Videoverhandlung an Eignung und ausreichende Kapazitäten. Nach der Verfügung soll die Konstellation „ortsansässiger Hauptbevollmächtigter + auswärtiger Unterbevollmächtigter per Video“ gerade nicht geeignet sein, weil sie eine effiziente Terminsdurchführung (einschließlich Vergleichsbemühungen) strukturell eher erschwert.
Bindung an eigenes Vorbringen („Hieran muss er sich festhalten lassen“):
Das Gericht stellt ausdrücklich auf den früheren Antrag des Hauptbevollmächtigten ab (weite Anreise/ alleiniger Bearbeiter) und leitet daraus eine Art Selbstbindung/ Widerspruchsargument ab: Wer sich auf bestimmte Tatsachen zur Legitimation einer Videoverhandlung beruft, muss sich in der weiteren Verfahrensführung an dieser Darstellung messen lassen.
Praktisch bedeutet das: Inkonsequentes oder erkennbar „taktisches“ Vortragshandeln kann die Bereitschaft des Gerichts zur Videozuschaltung deutlich senken.
Rechtliche Einordnung
Kernrechtsgebiete und Normen
Aus der Verfügung ergeben sich primär Zivilprozessrecht/ Verfahrensrecht und darin insbesondere:
- 128a ZPO (Videoverhandlung): Definition, Voraussetzungen („geeignet“, „Kapazitäten“), Gestattung/Anordnung, Soll‑Regel bei Antrag, Einspruch gegen Anordnung, Unanfechtbarkeit von Entscheidungen.
- 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO und § 277 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO: Bereits in Klage und Klageerwiderung soll zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung Stellung genommen werden (Signal: Video ist verfahrensleitend mitzudenken).
- Prozessvollmacht/Vertretung: Anwaltszwang vor dem LG (§ 78 ZPO) und Zurechnung anwaltlichen Handelns (§ 85 ZPO) als Rahmen für die Frage „wer“ überhaupt verhandelt und welche Rolle Unterbevollmächtigte faktisch einnehmen.
Sekundär können – je nach Kontext des Ausgangsverfahrens (z.B. Beweisaufnahme, Terminsverlegung, Güteverhandlung) – weitere Normen relevant werden, insbesondere § 227 ZPO (Terminsverlegung; Reformimpuls: Verlegung soll teils durch Video entbehrlich werden) sowie § 278 ZPO (Güte/vergleichsorientierte Terminsgestaltung).
§ 128a ZPO nach der Reform 2024
- 128a ZPO in der seit Juli 2024 geltenden Fassung (eingeführt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten) systematisiert die Videoverhandlung und enthält zentrale Leitplanken: Eignung/Kapazität, Gestattung oder Anordnung durch den Vorsitzenden, Soll‑Gestattung bei Antrag eines Verfahrensbeteiligten, kurze Begründung bei Ablehnung, Einspruchsrecht gegen Anordnungen und Unanfechtbarkeit im Übrigen.
Für die hier relevante Konstellation wirken vor allem zwei Sätze als „Scharnier“:
- Soll‑Regel bei Antrag: Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild‑ und Tonübertragung, soll der Vorsitzende dies unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten; Ablehnung kurz begründen.
- Eignungsvorbehalt: Die Videoverhandlung ist nur in „geeigneten Fällen“ und bei ausreichenden Kapazitäten eröffnet.
Die Verfügung des LG Frankfurt a.M. lässt sich als konkretisierende Eignungs‑ und Zweckprüfung lesen: Nicht jede anwaltliche Organisationsentscheidung (Unterbevollmächtigung „ins Blaue“ + Videoantrag) schafft automatisch einen geeigneten Fall.
Unanfechtbarkeit als prozessuales Risiko
Entscheidungen nach § 128a sind grundsätzlich unanfechtbar; nur der Einspruch gegen eine Anordnung bleibt möglich.
Gerichte nehmen die Unanfechtbarkeit ernst – und Versuche, Ablehnungen per Beschwerde anzugreifen, können kostenrechtliche Konsequenzen auslösen (beispielhaft berichtet für eine Konstellation beim LG Lübeck).
Daraus folgt: In der anwaltlichen Praxis ist häufig nicht „Rechtsmittel“, sondern verbesserter Folgeantrag/ prozessleitender Antrag die realistische Reaktionsform.
Einbettung in Rechtsprechung und Literatur
Die Zweckrichtung von Videoverhandlungen – Erleichterung/Modernisierung der mündlichen Verhandlung, ohne Kernanforderungen (Wahrnehmbarkeit, Fairness, Öffentlichkeit) aufzugeben – wird in Überblicksdarstellungen und Fachbeiträgen regelmäßig betont.
Zugleich zeigen verfassungsgerichtliche Entscheidungen zur technischen Ausgestaltung (z.B. Sichtbarkeit der Richterbank/faire Verfahrensbedingungen), dass Videoformate fairness‑sensibel sind und die Gerichte den Ablauf begründen und absichern müssen.
Umgekehrt sind Gerichte gehalten, Videozugang insbesondere bei Schutzbedürftigkeit (z.B. Schwerbehinderung/ Reiseunfähigkeit) ernsthaft zu prüfen – hier kann eine pauschale Ablehnung problematisch werden.
Vor diesem Hintergrund wirkt die Frankfurter Verfügung als Missbrauchs‑/Zweckwidrigkeitskorrektiv: Wenn weder Schutzbedürftigkeit noch sachliche Notwendigkeit des Terminsvertreters die Videozuschaltung tragen, sondern die Organisation erkennbar zusätzliche Reibungen erzeugt, kann die Eignung verneint werden.
Praktische Bedeutung für die anwaltliche Praxis
Die Verfügung trifft einen Punkt, der in Zivilkammern (gerade in Ballungsräumen) zunehmend konfliktträchtig ist: Videoverhandlung als verfahrensökonomisches Angebot vs. anwaltliche Delegationsmodelle (Terminsvertretung, Unterbevollmächtigung, „fliegende“ Podien) – und die Frage, wer die organisatorischen Kosten trägt.